Messgeräte im Bußgeldverfahren von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

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Messgeräte im Bußgeldverfahren

Messgeräte im Bußgeldverfahren

Geschwindigkeitsmessungen mit dem Gerät Poliscan Speed

Zur Verteidigung bei Geschwindigkeitsüberschreitung mittels des Messgerätes Vitronic PoliScan (speed) siehe unter:

 

Vitronic PoliScan (speed)

Geschwindigkeitsmessung durch Jenoptik

Beweisverwertungsverbot bei Geschwindigkeitsüberwachung durch Jenoptik

AG Neunkirchen Urt.v. 27.04.16 -19 OWi 68 Js 778/15 (234/15) = Die Verkehrsanwältin 2016/ 245

  1. Auch das Gericht ist der Auffassung, dass die Messfotos im vorliegenden Fall nicht verwertet werden dürfen. Denn das dem Tatvorwurf und der Täteridentifikation zugrunde liegende Messfoto unterliegt nach Auffassung des Gerichts vielmehr einem Beweisverwertungsverbot.
  2. Denn zum einen stellt das von der Stadt Neunkirchen in Kooperation mit der Fa. Jenoptik verwendete Auswertungsverfahren einen erheblichen Verstoß gegen den saarländischen Erlass über die Wahrnehmung der Verkehrsüberwachung durch Ortspolizeibehörden gem. § 80 IV SPolG dar.
  3. Gem. dem Erlass ist die Einbindung Privater in die Verkehrsüberwachung nur in sehr engen Grenzen gestattet.

Einsicht in Bedienungsanleitung zu einem Messgerät

Einsicht in Bedienungsanleitung zu einem Messgerät

AG Parchim Beschl.v. 08.10.2012 -5 OWiG 407/12- zfs 2012, 716

Urheberrechtliche Bedenken stehen einer Vervielfältigung der bei der Verwaltungsbehörde vorhandenen Bedienungsanleitung zu einem Messgerät nicht entgegen.

Geschwindigkeitsmessgerät - Einsicht in die Bedienungsanleitung

AG Lüneburg Beschl. v. 30.06.2011 -34 OWi 1204 Js 13143/11 (547/11)

 

Der Verteidiger in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren -hier Geschwindigkeitsüberschreitung- hat Anspruch auf Einsicht in die Bedeinungsanleitung des Messgeräts, allerdings nur in den Räumen der Bußgeldbehörde.

Verwertbarkeit von Messfotos mit E´S 3.0

Verwertbarkeit von Messfotos:

Geschwindigkeitsmessung mit E´S 3.0

AG Lüdinghausen Urt.v. 18.06.2012 -19 OWi 89 Js 506/12 - 65/12- BeckRS 2012, 21996

 

Das Messfoto bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist verwertbar, wenn keine Hinweise auf Veränderungen an den daten feststellbar sind.

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