Messgeräte im Bußgeldverfahren von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

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Messgeräte im Bußgeldverfahren

Messgeräte im Bußgeldverfahren

Geschwindigkeitsmessung durch Private unzulässig

Eine Geschwindigkeitsmessung durch Private ist unzulässig. Wird dennoch gemessen, ist das Ergebnis im Bußgeldverfahren gegen den Betroffenen nicht verwertbar.

AG Hanau Urt.v. 29.04.19 -50 OWi 2255 Js 15960/18- Verkehrsrecht Aktuell, 10, 2020

Damit eine Messung ordnungsgemäß ist, muss diese in der alleinigen Verantwortung von Bediensteten der Ordnungsbehörde durchgeführt werden. Private können hier nur technische Hilfe leisten, z.B. Auf- und Abbau der Messgeräte, die Beseitigung von Störungen oder das Fahren der Messfahrzeuge.

Das standardisierte Messverfahren

Das sog. standardisierte Messverfahren liegt nach der Definition des BGH (BGH NJW 1998, 321 f) dann vor, wenn "ein durch Normen vereinheitlichtes technisches Verfahren zur Anwendung gelangt, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind".

 

Standardisierte Messen ist somit gleich Messung nach Bedienungsanleitung !

 

Kommt somit eine als standardisiertes Messverfahren anerkannte Messmethode zur Anwednung, ist bei Einhaltung der herstellerseits oder durch Richtlinien vorgegebenen Messparameter davon auszugehen, dass das gewonnene Messergebnis richtig ist.

Der Bußgeldrichter braucht daher, soweit ein standardiertes Messverfahren angewandt wurde, im Urteil nur noch das Verfahren bezeichnen und die in Abzug begrachte Messtoleranz mitteilen. Nur wenn diese Mindestangaben fehlen, unterliegt das Urteil der Aufhebung.

Beweiswert des Messprotokolls

Beweiswert des Messprotokolls

AG Dortmund, Urt.v. 14.07.2018, -729 OWi-268 Js 995/17 – 169/17- Die Verkehrsanwältin 2018, 36

Das nur in einem Messprotokoll enthaltene Messergebnis einer Geschwindigkeitsmessung, an das sich der Messbeamte nicht selbst erinnern kann, kann einer Verurteilung nur dann zugrunde gelegt werden, wenn der Messbeamte die Gewähr für die Richtigkeit seiner laut Messprotokoll getroffenen Feststellungen übernimmt. Dies ist nicht möglich, wenn er selbst das Messprotokoll gar nicht gefertigt oder (mit) unterschrieben hat. Gleiches gilt für durchgeführte Gerätetests.

Voraussetzungen für ein standardisiertes Messverfahren im Ordnungswidrigkeitenverfahren

OLG Naumburg, Beschl.v. 03.09.2015 -2 Ws 174/15- = zfs 2016, 321

  1. Die Einhaltung der Gebrauchsanweisung des Geräteherstellers ist in dem Sinne verbindlich, dass nur durch sie das hierdurch standardisierte Messverfahren, d.h. ein bundesweit einheitliches, korrektes und erprobtes Vorgehen, sichergestellt ist. Kommt es im konkreten Einzelfall zu Abweichungen von der Bebrauchsanweisung, so handelt es sich in diesem Fall nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren, sondern um ein individuelles, das nicht mehr die Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann.
  2. Es liegen dann konkrete Anhaltspunkte für die Möglichkeit von Messfehlern vor mit der Folge, dass das Gericht, wenn es die Verurteilung auf ein solches, durch den Mangel eines Verstoßes gegen die Gebrauchsanweisung belastetes Messergebnis stützen will, dessen Korrektheit individuell zu prüfen hat.

Standardisierte Messverfahren im Bußgeldverfahren

Verteidigung beim standardisierten Messverfahren

 

Hier muss die Verteidigung anhand der amtlichen Ermittlungsakte oder bei der Vernehmung der Messbeamten als Zeugen Abweichungen vom standardisierten Messverfahren feststellen. Liegen solche vor, so kann der Richter  nicht auf den minimalen Begründungsaufwand im Urteil für das standardiseirte Messverfahren zurückgreifen, sondern muss ein nicht-stadardisiertes Messverfahren zugrunde legen.

In diesem nicht-standadisierten Messverfahren ist der Aufwand zur Begründung in einem Urteil für den Richter erhebelich, was durchaus zum Erfolg führen kann, Einstellung des Verfahrens, Wegfall des Fahrverbots, ...

Auch kann dies zur Aufhebung eines Urteils in der Rechtsbeschwerdeinstanz führen, wodurch sich ein Zeitgewinn ergibt, so dass ein Fahrverbot später wegfallen muss, da infolge des Zeitablaufs des Verfahrens die "Denkzettelfunktion" eines Fahrverbotes nicht mehr eintreten kann.

Die Verteidigung hat sich im standardisierten Messverfahren somit auf zwei Besonderheiten zu konzentrierren:

- Liegen Anwendungsfehler beim Messgerät vor ? Dann ist die 

  Messung nämlich nicht mehr standardisiert !

- ist das Messergebnis durch eklatante Anwendungsfehler nicht

  verwertbar !

In jedem Falle jedoch muss der Anwalt sich mit der korekten Anwendung des Messgerätes nach Herstellerangaben auseinandersetzen.

Standardisiertes Messverfahren und kein Verwertungsverbot (PoliScan Speed FM1)

Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.7.2019 -1 OWi 2 Ss Rs 68/19-, zfs 2019, 591

Bei dem Messgerät PoliScan Speed FM1 ist das Messergebnis aufgrund gesicherter Rohmessdaten im Sinne der Rechtsprechung des Saarl. VGH (Urt.v. 05.07.2019, Lv 7/17) grundsätzlich überprüfbar.

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Schulung des Messbeamten bei Ordnungswidrigkeiten

Schulung des Messbeamten bei Ordnungswidrigkeiten

Regelmäßig muss bei den jeweiligen Messbeamten, welche eine Geschwindigkeitsmessung durchführen eine qualifizierte Schulung des Messgerätes durchgeführt werden, welche zwingend zur Durchsetzung des Bußgeldvorwurfes vorliegen muss.

Streit besteht allerdings häufig darüber, wie alt eine solche Schulung sein kann. Das Kammergericht hat nunmehr in seiner Entscheidung vom 05.12.2018 (-3 Ws (B) 266/18-) eine Schulung als hinreichend anerkannt, welche allerdings schon zwölf Jahre zurück lag. Hierbei wurde völlig übersehen, dass die Messgeräte erhebliche technische Neuerungen aufgewiesen haben, weswegen diese Entscheidung als nicht akzeptabel anzusehen ist.

Auch im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Hamm (VRR 8/17) ist bei Messungen mit Messbeamten vor allem im Rahmen der Hauptverhandlung zu fragen ob der Messbeamte

-       in der Handhabung des verwendeten Messgerätes geschult ist

-       wann diese Schulung erfolgt ist

-       inwieweit es danach Änderungen in der Handhabung des Messgerätes gab

-       wann und durch wen der Messbeamte darauf hingewiesen worden ist

-       in wieweit bei Änderungen eine Nachschulung erfolgt ist

-       wann und durch wen der Messbeamte nach geschult worden ist.

Können diese Fragen nicht konkret beantwortet werden, so wird die Verteidigung im Hinblick auf den bußgeldbescheidlichen Vorwurf deutlich erfolgreicher ausfallen.

Geschwindigkeitsmessgerät - Einsicht in die Bedienungsanleitung

Geschwindigkeitsmessgerät - Einsicht in die Bedienungsanleitung

AG Lüneburg Beschl. v. 30.06.2011 -34 OWi 1204 Js 13143/11 (547/11)

 

Der Verteidiger in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren -hier Geschwindigkeitsüberschreitung- hat Anspruch auf Einsicht in die Bedeinungsanleitung des Messgeräts, allerdings nur in den Räumen der Bußgeldbehörde.

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