Private Verkehrsüberwachung im Bußgeldrecht von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart
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Private Verkehrsüberwachung im Bußgeldverfahren
Private Verkehrsüberwachung im Bußgeldverfahren
Private Dienstleister bei der Verkehrsüberwachung
OLG Frankfurt Beschl.v. 28.04.16 -2 Ss OWi 190/16- = NJW 2016, 3318
- Verkehrsüberwachung gehört zum Kerngebiet staatlicher Hoheitsaufgaben. Sie ist der Polizei und den Ordnungsbehörden übertragen.
- Die Hinzuziehung privater Dienstleister bei der Verkehrsüberwachung ist nur für die Tätigkeiten zulässig, die die Herrschaft über die Messung nicht betreffen.
- Die Umwandlung der digitalen Messdaten (sog. Falldateien) in die lesbare Bildform (Messfoto mit Messdaten) und die Bewertung dieser Bilddatei (= Auswertung) muss zwingend durch die Behörde erfolgen.
- Die Bußgeldbehörde als Ausstellerin des Bußgeldbesheids übernimmt die Garantie der Authentizität und Integrität zwischen digitaler Falldatei und lesbarer Bildform (Messbild mit Messdaten). Sie ist Grundvoraussetzung für die Prozesserleichterungen gem. § 256 I ZPO im standardiserten Messverfahren.
- Sollte dies erkennbar nicht gewährleistet sein, kann das Gericht das Verfahren nach § 69 V OwiG zur Aufklärung an die Bußgeldbehörde zurückverweisen.
Messung durch Private nicht verwertbar
Messung durch Private nicht verwertbar
AG Hanau Urt.v. 24.09.19 -50 OWi 2255 Js 15960/18- VA 2020, 10
Eine Geschwindigkeitsmessung durch Private ist unzulässig. Wird dennoch gemessen, ist das Ergebnis im Bußgeldverfahren gegen den Betroffenen nicht verwertbar.
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