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Das Thema mit der „Punkteabgabe“ an Dritte, denen die Flensburger Punkte und auch ein Fahrverbot egal sind, ist ja gerade wieder ganz aktuell. Aber deutliche Warnung!!!
Zunächst einmal darf der Betroffene, der einen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid erhält, nicht nur von seinem Schweigerecht Gebrauch machen, nein er darf auch völlig straffrei lügen. Dazu gehört natürlich die Behauptung „Ich bin gar nicht gefahren“, „ich hatte kein Handy in der Hand“,....
Problematisch wird es aber dann, wenn man einen konkreten Dritten der Tat bezichtigt („mein Opa/Schwester/Tante/Max Mustermann/...) ist gefahren. Noch problematischer, wenn diese/r Dritte ebenfalls bestätigt „ja, ich bin gefahren“.
Hier erfüllt der Betroffene den Straftatbestand der falschen Verdächtigung, derjenige, der die Tat auf sich nimmt den Straftatbestand der Strafvereitelung. Beides wird von der Staatsanwaltschaft meist mittels eines Strafbefehlsverfahrens geahndet und im Regelfall wird eine Geldstrafe von ca. einem Monatsgehalt zugrunde gelegt!
Also Vorsicht bei der Angabe, ein bestimmter Anderer sei der Fahrer zum Tatzeitpunkt gewesen.
Derzeit durch die Medien geistert ein Sonderfall. Insbesondere hervorgerufen durch einen schwäbischen Justizminister, der hier die Gesetze ändern will.
Tatsächlich geht es hier aber um den sog. „Punkte-Handel“ im Internet. Dem soll Einhalt geboten werden. Hier bieten sich irgendwelche Leute an, den Bußgeldvorwurf auf sich zu nehmen, also auch die Flensburger Punkte und das Fahrverbot gegen Zahlung von € 1.000,--.
Das mag für manch einen Betroffenen ein durchaus attraktives Angebot sein, da er im Falle eines Fahrverbotes möglicherweise seinen Fahrerjob verliert, oder wegen schon zu vieler vorhandener Punkte zuerst einmal den Führerschein ganz.
Aber wie gesagt, es wird hier der Straftatbestand der falschen Verdächtigung und der Strafvereitelung erfüllt und meist wird der „Schwindel“ durch die Behörde oder Gerichte aufgedeckt.
Im vorliegenden Fall vor dem OLG Stuttgart (4 Rv 25 Ss 982/17) ging es darum, dass der Betroffene einem Dritten, welchen er über eine Punkte-Handel-Internetseite gefunden hat, den Anhörungsbogen übersandte und € 1.000,-- überwies. Dieser Dritte gab im Anhörungsbogen den Verstoß sodann schriftlich zu, meinte, er sei verantwortlicher Fahrer des Fahrzeugs zur Tatzeit gewesen. Allerdings (und genau hierauf kommt es vorliegend an) gab er nicht seinen eigenen Namen an, sondern den einer in Wirklichkeit nicht existierenden Phantasieperson an. Die Verwaltungsbehörde erließ daraufhin gegen „Mr. Phantasie“ einen Bußgeldbescheid, der dann rechtskräftig wurde. Das Verfahren gegen den wirklichen Fahrer wurde sodann zeitgleich eingestellt.
Als die Behörde bemerkte, dass Mr. Phantasie überhaupt nicht existiert, war gegen den wirklichen Fahrer zwischenzeitlich aber Verjährung (hier 3 Monate) eingetreten. Aus diesem Grunde hatte die Staatsanwaltschaft sodann ein Verfahren wegen falscher Verdächtigung eingeleitet, der Beschuldigte wurde jedoch vom OLG Stuttgart freigesprochen!
Begründung:
Tatsächlich kann nur eine existierende Person i.S.v. § 164 StGB verdächtigt werden. Hieraus folgend resultiert eine Strafbarkeitslücke, da nach den Voraussetzungen der §§ 145d (Vortäuschen einer Straftat), 258 (Strafvereitelung), 267 (Urkundenfälschung), 271 (Mittelbare Falschbeurkundung) StGB nicht erfüllt sind. Insoweit schließt sich das OLG Stuttgart auch den Entscheidungen des OLG Stuttgart (1. Strafsenat (DAR 17, 396), LG Heilbronn StraFo 17, 118 an. Anderer Ansicht war allerdings der 2. Strafsenat des OLG Stuttgart (DAR 15, 708).
Genau diese Lücke soll jetzt nach Meinung der Minister geschlossen werden. Wir Anwälte haben uns da aber rauszuhalten. Wir beraten nur, welche Gesetze es gibt und welche nicht!
Keinesfalls dürfen wir allerdings dazu anstiften, hier Gesetzeslücken auszunützen. Falls jedoch eine solche Situation, wie oben geschildert, schon eingetreten sein sollte, so übernehmen wir natürlich gerne die Verteidigung.