Verhandlungstermin im Bußgeldverfahren von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart
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Verhandlungstermin im Bußgeldverfahren
Verhandlungstermin im Bußgeldverfahren
Aufklärungspflicht des Gerichts bei für Terminsaufhebung nicht ausreichend erscheinender Entschuldigung des Betroffenen.
Thüringer OLG Jena Beschl. v. 30.01.07 zfs 2007,532
- Das Gericht darf den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gem. § 74 II OwiG nur dann verwerfen, wenn der Betroffene ohne genügende Entschuldigung ausbleibt, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war.
- Entscheident ist dabei nicht, ob sich der Betroffene entschuldigt hat, sondern ob er entschuldigt ist. Maßgebend ist nicht, was er selbst zur Entschuldigung vorgetragen hat, sondern ob sich aus den Umständen, die dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannt oder im Wege des Freibeweises feststellbar sind, eine ausreichende Entschuldigung ergibt.
- Ein Betroffener ist nicht verpflichtet, eine Bescheinigung über die Reise- oder Verhandlungsfähigkeit vorzulegen.
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