Vorladung durch Polizei im Bußgeldverfahren von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart - Tilo Neuner-Jehle
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Vorladung durch Polizei im Bußgeldverfahren
Vorladung durch Polizei im Bußgeldverfahren
Immer wieder erhält ein Betroffener auch im Bußgeldverfahren eine Ladung durch die Polizei, zu einem bestimmten Termin vorstellig zu werden und zum Vorwurf eine Aussage zu machen.
Dem ist keine Folge zu leisten !
Regelmässig wird ein Betroffener alleine aus dem Grund geladen, damit er zum einen auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen werden kann (in diesem Falle wird dann auch die laufende Verjährung von 3 Monaten ab Tattag unterbrochen und es beginnt einen neue Verjährungsfrist von 3 Monaten), zum anderen jedoch will der entsprechende Polizeibeamte prüfen, ob der Geladene dem Täter auf dem Lichtbild entspricht und ob er zu erkennen ist.
Hier machen es sich die Ermittlungsbeamten schlicht einfach, da sie in diesem Falle den Betroffenen nicht vor Ort aufsuchen müssen, zum anderen zeigt die Erfahrung, dass der Verstoß vom Betroffenen meist zugegeben wird.
Die Ermittlungsbeamten haben eine hinreichende Erfahrung im Umgang mit dem Betroffenen und eine ausgefeilte Fragetechnik. Es werden durchaus auch Hinweise gegeben, dass wenn der Betroffene die Tat zugebe und sich als Fahrer bekenne, die Sache nicht so schlimm werden würde.
Das ist Quatsch ! Schlimmer wird die Sache grundsätzlich nicht, zum anderen kann dann meist auch ein Anwalt nicht mehr helfen.
In solchen Fällen sollten Sie dem erfahrenen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht die Ladung übermitteln, welcher sich bei der Behörde legitimiert, darauf hinweist, dass er die Verteidigung übernommen hat, Sie nicht erscheinen werden und keine Angaben zur Sache, lediglich (falls nötig) zur Person gemacht werden.
Ferner wird um Ausfolgung der amtlichen Ermittlungsakte gebeten und darauf hingewiesen, dass erst nach Vorlage derselben möglicherweise Angaben erfolgen.
Liegt diese dem Anwalt sodann vor (nach Abschluss der Ermittlungen) kann geprüft werden, ob das Messverfahren eingehalten wurden, ob Verjährung eingetreten ist, oder ob das Lichtbild überhaupt von der Qualität ist, dass der Fahrer hinreichend erkennbar ist.
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