Anwalt Verkehrsrecht, Rechtsanwalt Verkehrsrecht, Fachanwalt Verkehrsrecht
Telefonische Sofortauskunft:
0711 – 820 340 - 0
Die Rechtschutzversicherung und deren Bedeutung im Bußgeldverfahren von Fachanwalt für Verkehrsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle
Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im
Bußgeldverfahren von A - Z
Rechtschutzversicherung im Bußgeldverfahren
Alle verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten werden vom Um-
fang der Verkehrsrechtschutzversicherung umfasst, soweit hier-
durch ein Bußgeldverfahren gegen den Versicherungsnehmer ein-
geleitet wurde und es sich nicht um ein Verfahren wegen Ver-
stoßes im ruhenden Verkehr (Parkverstoß) handelt.
Hier ist auch unerheblich, ob der Tatvorwurf auf vorsätzliche Be-gehungsweise lautet ! Auch in diesem Falle ist die Rechtschutz-versicherung eintrittspflichtig.
.........................................................................................
Weiter gilt hier nicht nur ein wirklicher, sondern auch ein be-
haupteter Rechtsverstoß gegen Rechtsvorschriften. Es genügt
somit, wenn eine Behörde, bzw. ein Behördenvertreter (Polizei-
beamter) mündlich einen straf- oder ordnungswidrigkeitenrecht-
lichen Vorwurf gegen den Versicherungsnehmer erhebt.
Einen schriftlichen Vorwurf muss es nicht geben. Der Versicherungs-nehmer kann sich somit bereits im Falle eines bloßen mündlichen Vorwurfes anwaltlich beraten lassen,
die Rechtschutzversicherung hat bereits hier die Kosten zu übernehmen.
Kein Rechtsverstoß liegt allerdings vor, wenn der Versicherungs-
nehmer lediglich als „Zeuge“ gehört, oder angeschrieben wird.
Hier gibt es Rechtschutz nur dann, wenn er sich in diesem Falle
selbst belasten würde und als Täter in Betracht kommt.
............................................................................................
Letztlich übernimmt die Rechtschutzversicherung auch die Kosten
für ein sog. Privatgutachten zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Messung, etc. des dem Bußgeldbescheid zugrunde liegenden Mess-verfahrens.
Dies allerdings nur, wenn objektive Zweifel an der Messung, etc. an-gebracht sind und das Gutachten von einem öffentlich bestellten und vereidigten Gutachter verfasst wird.
Beispiele hier sind:
Geschwindigkeitsüberschreitung 42 km/h und Blick des „Geblitzten“ zum Zeitpunkt der Messung auf den Fahrzeugtacho zeigt lediglich eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h.
Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung durch nachfahrende
Polizei. Wird von dieser (was regelmässig der Fall ist) nicht die
Profiltiefe der Reifen des Polizeifahrzeuges festgehalten, so sind
deutlich höhere Messtoleranzen anzusetzen, d.h. die Geschwindig-keitsüberschreitung ist deutlich geringer, als vorgeworfen.
............................................................................................
Die Deckungsanfrage gegenüber Ihrer Rechtschutzversicherung übernehmen wir. Kosten entstehen Ihnen hierfür keine. Dies gehört zu unserem Service-Paket.
Unser Einzugsgebiet:
Stuttgart (Zuffenhausen, Stammheim, Feuerbach, Bad Cannstatt, Stuttgart-Mitte, Stuttgart-West, Stuttgart-Süd, Degerloch),Botnang, Korntal-Münchingen, Weilimdorf, Gerlingen, Ditzingen, Kornwestheim, Ludwigsburg, Bietigheim-Bissingen,Remseck, Renningen, Esslingen, Leonberg, Sindelfingen, Böblingen, Echterdingen, Leinfelden,Filderstadt, Neuhausen, Sillenbuch, Fellbach, Freiberg, Kirchheim a.N. Lauffen, Ilsfeld, Untergruppenbach,Talheim Heilbronn, Leingarten, Neckarsulm, Schorndorf, Göppingen, Schwäbisch Gmünd, Nürtingen, Pforzheim, Karlsruhe,Reutlingen, Ulm,Crailsheim, Aalen,Heidelberg u.v.m.