Verkehrsstrafrecht Stuttgart von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart
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Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im
Verkehrsstrafverfahren von A - Z
Bedeutung und Verteidigung im Verkehrsstrafrecht von Fachanwalt für Verkehrsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle
Verkehrsstrafrecht – Vergehen im Straßenverkehr
Nicht nur einfache Verstöße im Straßenverkehr (StVO, StVZO),
sondern Straftaten im Straßenverkehr. Hier wird dann kein
Ordnungswidrigkeitenverfahren, sondern ein Strafverfahren eingeleitet. Herr des Verfahrens ist hier die Staatsanwaltschaft.
Hier drohen hohe Geldstrafen, unter Umständen sogar Freiheitsstrafen und in vielen Fällen der Führerscheinentzug von mindestens 6 Monaten.
Bei einer Verurteilung gibt es nicht nur Punkte in Flensburg, sondern auch einen Eintrag ins Strafregister.
Bieten die Ermittlungen keinen hinreichenden Anlass zur Erhebung einer öffentlichen Klage (Anklageschrift), kann eine Einstellung des Verfahrens (z.B. wegen geringer Schuld) erfolgen, oder ein Strafbefehl.
Im Falle der Einstellung gibt es weder Punkte in Flensburg, noch einen Eintrag ins Strafregister. Also Anwalt möglichst frühzeitig beauftragen, welcher zum einen die
amtliche Ermittlungsakte anfordern kann,
Ausführungen zur Sache selbst und auch schon bei der Staatsanwaltschaft unter Umständen auf eine Einstellung des Verfahrens, event. auch unter Auflage hinwirken
kann.
Strafbefehl
Im Falle ein schriftlicher Strafbefehl zugeht, kann gegen diesen nur binnen des Zeitraumes von 2 Wochen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden, ansonsten wird dieser rechtskräftig.
Der Einspruch kann insgesamt gegen den gesamten Strafbefehl erfolgen, oder auch nur auf die Strafhöhe (weil die Geldstrafe zu hoch ist), oder auf die Straffolge (wegen Dauer des Führerscheinentzuges).
Wenn nach Einspruch das Verfahren nicht aus besonderen Gründen eingestellt wird, kommt es zur Hauptverhandlung.
Nach erfolgter Hauptverhandlung (in welcher auch noch eine Einstellung des Verfahrens möglich ist), ergeht ein Urteil. Gegen dieses kann binnen der Frist von einer Woche nach Verkündung Berufung eingelegt werde. Gegen ein Urteil der Berufungskammer kann binnen wiederum einer Woche Revision eingelegt werden. Hier wird allerdings nur noch geprüft, ob eine Gesetzesverletzung durch das Gericht vorliegt, was eher sehr selten der Fall ist.
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Vorstrafe
Für alle daher zur Beruhigung vorweg: Nicht vorbestraft im umgangssprachlichen Sinne ist man nach einer Verurteilung
zu einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen oder bis zu drei
Monaten Freiheitsstrafe. Ebenso bei Jugendstrafen bis zu
zwei Jahren, sofern diese zur Bewährung ausgesetzt werden.
Dies gilt jedoch nur beim erstmaligen Verstoß.
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