Führerschein auf Probe im Bußgeldverfahren von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart
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Der Führerschein auf Probe im Bußgeldverfahren von Fachanwalt für Verkehrsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle
Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im
Bußgeldverfahren von A - Z
Führerschein auf Probe
Beim erstmaligen Erwerb der Fahrerlaubnis wird diese zunächst auf die Dauer von 2Jahren auf Probe erteilt. Dies gilt auch für eine ausländische Fahrerlaubnis,deren Erteilung noch keine zwei Jahre zurückliegt. Beginn der Probezeit ist derTag der Aushändigung des Führerscheins.
EineVerkürzung der Probezeit ist möglich. Der Führerscheinneuling muss hierzufreiwillig an einem Fortbildungsseminar (Modellversuch zur Minderung derUnfallbelastung) teilnehmen. Hierdurch wird eine Reduzierung der Probezeit voneinem Jahr erreicht.
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Verstöße in der Probezeit
Bei Verkehrsverstößen kann es zu folgenden Maßnahmen kommen:
- Teilnahme an einem Aufbauseminar
- Empfehlung der verkehrspsychologischen Beratung
innerhalb von 2 Monaten
- Entziehung der Fahrerlaubnis von mindestens 3
Monaten
- Unabhängig hiervon kann auch das Vorlegen eines
Gutachtens für die Fahreignung angeordnet werden.
Die Probezeit dauert 2 Jahre und verlängert sich auf 4 Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet wurde oder wenn diese Anordnung nur deshalb nicht erfolgte, weil die Fahrerlaubnis entzogen w
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Kontollbehörde
Zunächst werden Verstöße vom Kraftfahrt-Bundesamt (hier wird auch die
Verkehrssünderkartei geführt) in Flensburg registriert. Dort wird für Führerscheinneulinge ein besonderes Register geführt. Werden dort Verstöße eingetragen, wird
automatisch die zuständigeFührerscheinbehörde/-Landratsamt informiert, welche entscheidet, welche Maßnahmen ausgesprochen werden.
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Gefährden alle Verkehrssünden die Probezeit ?
Es zählen alle Verkehrsverstöße ab € 40,- Bußgeld (ab hier gibt es Punkte), oder zu einem Fahrverbot, Führerscheinentzug führen.
Aber auch alle Verkehrsstraftaten !
Es ist hier zu unterscheiden:
A: besonders schwerwiegende Verkehrsverstöße
B: weniger schwerwiegende Verstöße
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A: besonders schwerwiegende Verkehrsverstöße
- Nötigung, Unfallflucht, Trunkenheitsfahrt, Gefährdung des
Straßenverkehrs, gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr,
unterlassene Hilfeleistung
- Fahren ohne Fahrerlaubnis
- Fahren mit nicht versichertem Fahrzeug (auch Anhänger)
- Ordnungswidrigkeiten ab Geldbuße € 40,-
- Fahrlässige Körperverletzung zählt nur zu Teil A, wenn der
zugrunde liegende Verstoß ebenfalls im Teil A aufgeführt ist.
B: weniger schwerwiegende Verstöße
- sonstige Straftaten im Zusammenhang mit dem
Straßenverkehr, die nicht unter Teil A erfasst sind
- Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz (z.B. Kenn
zeichenmissbrauch)
- Ordnungswidrigkeiten, falls nicht schon in Teil A erfasst
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Maßnahmen bei Verstößen in der Probezeit:
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wann zählt der Verstoß
Abgestellt wird auf den Tattag. Wenn der Verstoß begangen wurde und die Probezeit noch nicht abgelaufen ist (auch letzter Tag der Probezeit), werden die o.g. Maßnahmen ergriffen.
Allerdings muss der Verstoß rechtskräftig festgestellt sein, bevor eine Maßnahme schriftlich angeordnet werden kann. Vor allem hier macht es Sinn einen spezialisierten Anwalt zu konsultieren.
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Aufbauseminar
Hierfür gibt es verschiedene Anbieter, die über den Anwalt, oder die Fahrschulen erfragt werden können. Die Seminare werden mit
bis zu 12 Teilnehmern abgehalten und finden regelmässig in 4 Sitzungen an 135 Minuten und einer mindestens 30-minütigen Fahrprobe statt. Der Teilnehmer erhält eine
Teilnahmebestätigung, welche er der Führerscheinstelle vorzulegen hat.
Die Kosten sind nicht einheitlich und belaufen sich zwischen 200,- und 300- €
In den Sitzungen soll das zukünftige Verhalten der Teilnehmer im Straßenverkehr positiv beeinflusst werden.
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Verkehrspsychologische Beratung
Wer sich nach der Teilnahme am Aufbauseminar weiteres zuschulden kommen lässt, wird von der Führerscheinbehörde zunächst schriftlich verwarnt. Ihm wird die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung empfohlen
Hierbei handelt es sich um ein Einzelgespräch mit anschließender Fahrprobe. Der Berater ist ein auf den Strassenverkehr spez. Psychologe.
Auch hier gibt es eine Bescheinigung, welche der Behörde vorzulegen ist und aufgrund welcher 2 Flensburger Punkte getilgt werden.
Die Kosten für diese freiw. Maßnahme belaufen sich auf ca. 300,- bis 500,- €.
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MPU
Hierunter ist eine MedizinischPsychologischeUntersuchung zu verstehen, im Volksmund leider auch „Idiotentest“ genannt. Hier wird körperlich, wie psychisch die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges untersucht, insbesondere wie hoch beim Betroffenen die „Rückfallgefahr" anzusehen ist.
Bei festgestellter Nichteignung, oder Weigerung an der Teilnahme zur MPU, oder nicht fristgerechter Vorlage des Gutachtens wird die Fahrerlaubnis entzogen.
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Gegenmaßnahmen
Ganz wichtig ist, schon im Vorfeld, d.h. beim Vergehen selbst, sofort den Anwalt einzuschalten, dass es zu o.g. Maßnahmen erst gar nicht kommt. Ist eine Entscheidung erst einmal rechtskräftig, so geht die Behörde von deren Richtigkeit aus und die Möglichkeiten, sich hiergegen zur Wehr zu setzen sind nicht mehr so erfolgreich.
Gegen die Anordnung eines Aufbauseminars oder den Entzug der Fahrerlaubnis (beides von der Behörde sofort vollstreckbar) ist der Verwaltungsrechtsweg möglich.
Mit dem jeweiligen Rechtsbehelf muss jedoch auch zeitgleich die Aussetzung der sofortigen Vollziehung beantragt werden, sonst besteht keine Möglichkeit, einen Aufschub zu erreichen.
Unser Einzugsgebiet:
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