Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

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Der Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren von Fachanwalt für Verkehrsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im

 

Bußgeldverfahren von A - Z

Der Anhörungsbogen

 

Solange Sie keine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße unter 40,- € bewirkt haben, erhalten Sie einen sog. Anhörungsbogen.

Mit diesem muss Ihnen das Recht zur Stellungnahme zum OWi-Vorwurf eingeräumt werden, somit das Recht, sich zur Sache zu äussern.

Angaben zur Person -soweit der Behörde nicht schon bekannt- müssen immer gemacht werden.

Zur eigentlichen Beschuldigung müssen Sie keine Angaben machen. Sie können Ihr in der Verfassung geschütztes Recht zum Schweigen in Anspruch nehmen.

Niemand kann gezwungen werden, sich selbst zu belasten !

 

Bereits zu diesem Zeitpunkt sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um nicht von vornherein womöglich durch unnötige Aussagen Ihre Verteidigungsmöglichkeiten einzuschränken.

Zu bemerken ist auch, dass die sich auf dem Anhörungsbogen befindliche meist sehr kurze Frist keine nachteilige Wirkung für Sie hat. Sie können keinesfalls gezwungen werden, eine Ausage zu machen ! 

 

Im Falle Sie selbst zur Bußgeldstelle gehen, können Sie dort allenfalls Ihr Lichtbild einsehen, mehr bekommen Sie von dort nicht zu sehen.

Ihr Anwalt jedoch hat das Recht, Ihre gesamte Ermittlungsakte anzufordern, sie dort zu prüfen und kopieren.

Erst dann ist sinnvoll das weitere Vorgehen abzuklären, ob und wie man gegen den späteren Bußgeldbescheid vorgeht.

 

Anmerkung:

Auch bei Bußgeldverfahren gilt das Täterprinzip. Wird der Täter nicht herausgefunden, ist das Verfahren einzustellen.

Anders bei Parkverstößen und Verstößen im ruhenden Verkehr. Hier gilt zum einen eine Halterhaftung. Kann der Täter nicht ermittelt werden, so haftet der Halter des Fahrzeuges. Zum anderen hat Ihre Rechtschutzversicherung die Kostenübernahme in diesem Bereich ausgeschlossen. Nachdem hier nicht mit Flensburger Punkten gerechnet werden muss, ist der Gang zum Anwalt wirtschaftlich sinnlos, auch wenn der Vorwurf ungerecht erscheint.

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