Verjährung im Bußgeldverfahren von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

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Die Verjährung im Bußgeldverfahren von Fachanwalt für Verkehrsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im

 

Bußgeldverfahren von A - Z

Verjährung von Ordnungswidrigkeiten:

 

Die Verjährungsregeln bei Ordnungswidrigkeiten ist kompliziert und nicht einfach zu beantworten.

Im Regelfall liegt eine Verjährung wie folgt vor:

 

ab Tattag                            3 Monate

ab Zugang Anhörung           3 Monate

ab Zugang Bußgeldbescheid 6 Monate

 

Die Verjährung kann aber auch unterbrochen werden und beginnt dann von Neuem zu laufen. Dies ist nur vom Experten zu prüfen.

 

Wichtig zu wissen ist:

 

Tattag

die ab diesem Tage beginnende Verjährung von 3 Monaten kann nur Unterbrochen werden durch die "Anhörung". Hier kommt es jedoch nicht auf den Zugang des Anhörungsbogens beim Betroffenen an, sondern wann dieser durch die erlassende Behörde verfügt wurde. Liegt diese Verfügung noch innerhalb der 3 Monate tritt keine Verjährung ein.

Ist die Verfügung allerdings gegen die falsche Person erlassen worden, so tritt Verjährung gegen den tatsächlichen Fahrer mit Ablauf von drei Monaten natürlich ein. Dier kann sodann völlig unbeschadet bekannt gegeben werden.

 

Anhörungsbogen

Ab Erlass des Anhörungsbogens wird der Ablauf der obigen Verjährung unterbrochen und es beginnt eine neue Verjährung von drei Monaten.

Auch diese kann wieder binnen 3-er Monate durch den Erlass des Bußgeldbescheides unterbrochen werden. Auch hier kommt es nicht auf den Zgang des Bescheides beim Betroffenen an.

 

Bußgeldbescheid

Ab Erlass des Bußgeldbescheides wird die erneute 3-monatige Verjährungsfrist unterbrochen, jedoch schließt sich nun eine 6-monatige Verjährungsfrist an. Diese wird im Regelfall durch eine Verfügung eines Gerichtes unterbrochen. Im Falle somit die Ladung zur Hauptverhandlung dem Betroffenen, ist nicht mehr mit dem Eintritt einer Verjährung zu rechnen. 

 

Achtung:

Allerdings passiert es immer wieder, dass Bußgeldsachen verjähren. Die Spekulation auf den Eintritt einer Verjährung ist daher nicht als aussichtslos anzusehen.

Unser Einzugsgebiet:

Stuttgart (Zuffenhausen, Stammheim, Feuerbach, Bad Cannstatt, Stuttgart-Mitte, Stuttgart-West, Stuttgart-Süd, Degerloch),Botnang, Korntal-Münchingen, Weilimdorf, Gerlingen, Ditzingen, Kornwestheim, Ludwigsburg, Bietigheim-Bissingen,Remseck, Renningen, Esslingen, Leonberg, Sindelfingen, Böblingen, Echterdingen, Leinfelden,Filderstadt, Neuhausen, Sillenbuch, Fellbach, Freiberg, Kirchheim a.N. Lauffen, Ilsfeld, Untergruppenbach,Talheim Heilbronn, Leingarten, Neckarsulm, Schorndorf, Göppingen, Schwäbisch Gmünd, Nürtingen, Pforzheim, Karlsruhe,Reutlingen, Ulm,Crailsheim, Aalen,Heidelberg u.v.m.