Fahrverbot im Bußgeldverfahren von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

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Das Fahrverbot im Bußgeldverfahren von Fachanwalt für Verkehrsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle

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Bußgeldverfahren von A - Z

Das Fahrverbot

 

Das sog. Fahrverbot ist eine reine Nebenfolge der Ordnungswiedrigkeit und soll nicht als Strafe verstanden werden. Es wird zumindest für die Dauer eines Monats ausgesprochen und kann längstens drei Monate andauern.

 

Abgegrenzt wird es von der Entziehung der Fahrerlaubnis, welche regelmässig Folge von Verkehrsstraftaten ist und ein solcher Entzug mindestens 6 Monate umfasst.

 

Das Fahrverbot bezieht sich auf alle motoriserten Fahrzeuge, somit auch auf Mofas.

 

4-Monats-Regel:

Wer binnen der letzten 2 Jahre vor dem Verstoß noch kein Fahrverbot verbüßen musste, der erhält die Möglichkeit ab Rechtskraft des Bußgeldbescheides noch bis zu 4 Monaten zu warten, bis er das Fahrverbot bewirken möchte.

Aber Achtung: das Fahrverbot zählt erst ab Abgabe des Führerscheines bei der Behörde.  Und wer mit seinem Fahrzeug länger als diese 4 Monate fährt, läuft Gefahr "ohne Fahrerlaubnis" zu fahren, was ein Strafverfahren bedeutet und fehlenden Versicherungsschutz im Falle einer Verunfallung in dieser Zeit.

 

Durch den Einspruch verzögert sich jedoch die Rechtskraft des Bußgeldbescheides, somit auch der Beginn der 4-Monats-Frist. Anwaltlich kann das Verfahren meist recht länge verzögert werden und selbst wenn ein Gericht eine Hauptverhandlung anberaumt hat (dies stellt im übrigen auch den Zeitpunkt dar, zu welchem eine Verjährung nicht mehr eintritt), kann der Anwalt den Richter um Verlegung der hauptverhandlung bis zu 3 Monaten bitten, wenn dann der Einspruch zurückgenommen wird. Hierdurch ist eine Verfahrensdauer von einem Jahr nicht selten, mit der Folge, dass binnen dieser Zeit einen möglichst wenig belastenden Zeitraum zur Abgabe des Führerscheines ausgesucht werden kann. 

 

Wegfall des Fahrverbotes:

 

Wann es zu einem Fahrverbot kommt, ist im Bußgeldkatalog geregelt. Per Gesetz handelt sich hierbei um ein sog. "Regelfahrverbot". Hieraus lässt sich erkennen, dass ein Fahrverbot nur in der Regel ausgesprochen wird, es aber Ausnahmen hiervon gibt.

Gerade die Darstellung solcher Ausnahmen kann bedeuten, dass die Behörde/Gericht auf die Verhängung eines Fahrverbotes verzichtet, dafür jedoch die Geldstrafe meist verdoppelt.

Bei Wiederholungstätern (mehrfach Fahrverbote erhalten) sind solche Ausnahmen jedoch nur sehr selten möglich.

 

Ausnahmen sind:

 

Augenblicksversagen bei Rotlichtfahrt länger als eine Sekunde

Übersehen einer Verkehrschildes wegen unübersichtlicher Örtlichkeiten

drohender Verlust des Arbeitsplatzes/Existenzgefährdung

weitere Beispiele unter aktuelle Rspr.

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