Bußgeldrecht und Verkehrsstrafrecht von Anwalt, Rechtsanwalt und Fachanwalt Verkehrsrecht in Stuttgart
Telefonische Kurzauskunft:
0711 – 820 340 - 0
Willkommen in der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei
Wir freuen uns über Ihr Interesse an unserer
NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart,
Abteilung Bußgeldverfahren / Verkehrsstrafverfahren im Straßenverkehr.
Wir beraten und vertreten Sie kompetent in sämtlichen Bußgeldverfahren im Straßenverkehr. Lernen Sie die Kanzlei und ihren Schwerpunkt Bußgeldverfahren besser kennen.
Spezialist in Bußgeld- und Verkehrsstrafrecht : Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle
Wir bieten eine qualifizierte und kompetente Verteidigung bei dem Vorwurf
Geschwindigkeitsüberschreitung
Handyverstoß im Straßenverkehr
zu geringen Sicherheitsabstandes
u.v.m.
Ein besonderer Schwerpunkt unserer Verteidigung liegt im Bereich der Verhängung eines
Im Bedarfsfalle ziehen wir spezialisierte und erfahrene Sachverständige hinzu, welche das Messverfahren überprüfen. Sind Ansatzpunkte einer Fehlmessung gegeben, so erteilt Ihre Rechtschutzversicherung hierfür ebenfalls eine Kostenzusage.
Fragen Sie bei uns telefonisch nach - Fragen kostet bei uns nichts. Ob Sie dann ein Mandat erteilen können Sie immer noch frei entscheiden.
0711- 820 340 - 0
Die Kontaktaufnahme ist völlig unverbindlich !
Unser qualifiziertes Sekretariat freut sich über Ihren Anruf und wird Sie bereits im Vorfeld über die Abläufe eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens oder Verkehrsstrafrechtsverfahrens informieren. Weiter werden Sie von unserem Sekretariat nach Möglichkeit zu einem unserer spezialisierten Rechtsanwälte durchstellt, damit Sie sich kurz vorab schon rechtlich beraten lassen können.
Erst dann entscheiden Sie, ob Sie ein Mandat erteilen wollen.
oder einfach
So einfach kann´s gehn !
Schicken Sie uns Ihren Bußgeldbescheid - Anhörungsbogen per Mail oder Fax
unter Angabe des Zugangs bei Ihnen und Ihrer Telefonnummer,
wir kümmern uns um den Rest,
von der Legitimation bei der Bußgeldbehörde, über die fristgerechte Einlegung des Einspruchs, bis hin zur Abwicklung über Ihre Rechtschutzversicherung.
Die Kontaktaufnahme ist unverbindlich. Mit dem Absenden des Formulars entstehen keine Kosten. Ein Rechtsanwalt setzt sich nach Ihrer Anfrage umgehend mit Ihnen in Verbindung, um die weitere Vorgehensweise abzuklären.
Sie gehen kein Risiko ein.
Was uns auszeichnet
Unsere langjährige Erfahrung und unsere fachliche Kompetenz garantieren maßgeschneiderte Lösungen, die Sie überzeugen werden.
Wer wir sind
Erfolg aus Erfahrung: Unsere Anwälte bieten Rechtsbeistand mit hoher Beratungs-kompetenz.
Was wir bieten
Erfahren Sie, auf welche Rechtsgebiete wir uns spezialisiert haben.
Anwalt und Fachanwalt Verkehrsrecht Tilo Neuner-Jehle ist für Sie da im
- Bußgeldrecht Stuttgart
- Bußgeldrecht Zuffenhausen
- Bußgeldrecht Stammheim
- Bußgeldrecht Feuerbach
- Bußgeldrecht Bad Cannstatt
- Bußgeldrecht Korntal-Münchingen
- Bußgeldrecht Botnang
- Bußgeldrecht Weilimdorf
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- Bußgeldrecht Ditzingen
- Bußgeldrecht Kornwestheim
- Bußgeldrecht Ludwigsburg
- Bußgeldrecht Bietigheim-Bissingen
- Bußgeldrecht Remseck
- Bußgeldrecht Renningen
- Bußgeldrecht Esslingen
- Bußgeldrecht Leonberg
- Bußgeldrecht Sindelfingen
- Bußgeldrecht Böblingen
- Bußgeldrecht Echterdingen
- Bußgeldrecht Leinfelden
- Bußgeldrecht Vaihingen
- Bußgeldrecht Neuhausen
- Bußgeldrecht Sillenbuch
- Bußgeldrecht Fellbach
- Bußgeldrecht Freiberg
- u.v.m.
Verkehrsüberwachung alleine hoheitliche Aufgabe, welche nicht auf Dritte (z.B. DEKRA-Mitarbeiter) übertragen werden darf.
Verkehrsüberwachung alleine hoheitliche Aufgabe, welche nicht auf Dritte (z.B. DEKRA-Mitarbeiter) übertragen werden darf.
AG Hanau, Urt. v. 29.04.2019 – 50 OWi 2255 Js 15960/18
Die Verkehrsüberwachung ist eine hoheitliche Aufgabe der Gefahrenabwehr sowie der Verfolgung und Ahnung von Ordnungswidrigkeiten. Als solche ist sie von den Polizeibehörden sowie den allgemeinen Ordnungsbehörden wahrzunehmen (vgl. Erlass des HMdIS vom 06.01.2006, Hessischer Staatsanzeiger vom 30.01.2006, BI. 286 ff.). Danach ist eine selbständige Wahrnehmung der Verkehrsüberwachung durch Privatpersonen nicht zulässig. Die Ordnungsbehörden dürfen sich der Unterstützung durch Private zwar zur technischen Hilfe bedienen, müssen aber Herrin des Verfahrens bleiben (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.04.2017, Az.: 2 Ss Owi 295/17). Unter technischer Hilfe ist beispielsweise der Auf- und Abbau der Messgeräte, die Beseitigung von Störungen oder die Führung der Messfahrzeuge zu verstehen. Für die Ordnungsgemäßheit der Messung muss diese aber in alleiniger Verantwortung von Bediensteten der Ordnungsbehörde durchgeführt werden (vgl. des HMdIS vom 30.01.2006, a. a. O.).
Fahrverbot im Bußgeldverfahren
Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren
Bußgeldbescheid im Bußgeldverfahren
Geschwindigkeitsüberschreitung im Bußgeldverfahren
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