Trunkenheitsfahrt von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsstrafrecht Stuttgart
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§ 316 StGB, Trunkenheitsfahrt:Bedeutung und Verteidigung im Verkehrsstrafrecht von Fachanwalt für Verkehrsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle
Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im
Bußgeldverfahren von A - Z
Betrunkener Fahrlehrer als Fahrzeugführer
Betrunkener Fahrlehrer als Fahrzeugführer
LG Münster, Beschl.v. 09.06.2017 -3 Qs – 82 Js 1712/-34/17- ZfS 2018, 169
Führer eines Kfz ist nur, wer es unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fortbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt; erforderlich ist ein Bedienen wesentlicher Einrichtungen des Fahrzeugs. Diese Voraussetzungen erfüllt ein Fahrlehrer erst mit dem Eingreifen in Lenk- oder Betriebsvorgänge vom Beifahrersitz.
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
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Eine strafrechtlich relevante Trunkenheitsfahrt kommt ab
0,3 Promille
in Betracht, wenn weiter ein alkoholtypisches Fahrverhalten an den Tag gelegt wird (Schlangenlinien).
0,5 – 1,09
Promille im Regelfall Ordnungswidrigkeit. Verstoß € 500,- Geldbuße, 1 Mon FV und 4 Punkte
Mitwirkung am Atemalkoholtst ist immer freiwillig. Bei Weigerung aber Blutentnahme.
1,1 Promille
ist die absolute Fahruntüchtigkeit erreicht. Auch ohne weitere Auffälligkeiten Immer Straftat. Mindestens 6 Mon. Fahrerlaubnisentzug und 7 Punkte, bei Widerholungstätern
hohe Geldstrafe oder Freiheitsentzug und MPU (=Idiotentest).
Bei Trunkenheitsdelikten und Ersttat sind TS zwischen 40 und 60 üblich.
In ein polizeiliches Führungszeugnis werden nur Geldstrafen von mehr als 90 TS, oder mehr als 3 Mon. Freiheitsstrafe eingetragen.
Trunkenheit im
Straßenverkehr § 316 StGB
Auch hier ist geschütztes Rechtsgut die Sicherheit des
Straßenverkehrs. Wichtige korrespondierende Vorschrift stellt § 24 a StVG (0,5
Promile-Grenze) dar. Dieser Straftatbestand greift immer als Auffangtatbestand
ein, wenn eine Trunkenheitsfahrt vorgelegen hat, ohne konkrete Gefahr für
andere Verkehrsteilnehmer, oder deren Sachen von bedeutendem Wert. Hier steht
alleine die Trunkenheitsfahrt (aber auch Drogen, etc.) unter Strafe.
Bedeutsam ist, wann es zur Verurteilung kommen kann, wenn
der Angetrunkene nur im Fahrzeug sitzt.
Es genügt nach der Rechtsprechung schon, wenn das Fahrzeug
in Betrieb genommen wurde, um es in Bewegung zu setzen.
Hierzu genügt, das Fahren ohne eingeschalteten Motor,
Anlassen des Motors, Lösen der Handbremse, oder Einführen des Zündschlüssels.
Bei der Fahruntüchtigkeit wird unterschieden in:
Absolute
Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille
Ist erreicht bei einer Promillezahl ab 1,1, egal, ob
Autofahrer, Motorrädern Mopeds, Roller, oder Mofas. Ausnahme beim
Fahrradfahren, hier ist die Grenze erst 1,68 Promille erreicht, ab welcher der
Führerschein entzogen wird.
Relative
Fahruntüchtigkeit von 0,3 – 1,09 Promille
Hier müssen noch weitere Umstände hinzutreten, dass die
Fahruntüchtigkeit zugrunde gelegt wird. Dies kann in der Person des Fahrers
liegen (äußerlich erkennbare Ausfallerscheinungen), verkehrswidriges Verhalten
(ungewöhnliche Fahrfehler, leichtsinniges Verhalten, Schlangenlinie, etc.)
Ansonsten handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit.
Andere berauschende
Mittel:
Hier sind in erster Linie Medikamente (Kopfschmerztabletten,
Nasensprays, etc) und Drogen Heroin, Haschisch, Ecstasy u.a.) zu nennen. Allein
die Feststellung des Drogenkonsums rechtfertigt jedoch noch nicht die Annahme
der absoluten Fahruntüchtigkeit, es müssen weitere Auffälligkeiten hinzukommen
(Fahrfehler, etc.)
Die Annahme der Fahruntüchtigkeit nach Haschischkonsum
benötigt weiter die Feststellung von drogenbedingter Ausfallerscheinung.
Geistige, körperliche
Mängel
Hierunter fallen Krankheiten, welche eine auch plötzliche
Verkehrsuntüchtigkeit mit sich bringen, jedoch auch altersbedingte
Leistungsdefizite. Auch Übermüdung ist hier zu nennen.
Vorsatz und
Fahrlässigkeit
Eine vorsätzliche
Trunkenheitsfahrt ist gegeben, wenn der Fahrer seine rauschbedingte
Fahrunsicherheit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und sie billigend in Kauf
nimmt.
Hierfür muss ein Richter dies tatsächlich feststellen,
alleine die Höhe der Promille-Zahl reicht hierfür nicht aus.
Fahrlässige Begehungsweise ist jedoch regelmäßig gegeben. Es
genügt, wenn der Fahrer den Alkohol bewusst zu sich genommen hat.
Strafzumessung:
Strafbarkeit beginnt ab
0,3 Promille.
Werden ab dieser Promille-Zahl Fahrfehler begangen kommt es
zu verkehrsrechtlichen Sanktionen. Fahrfehler sind u.a.:
- Schlangenlinien
fahren
- Rotlichtverletzung
- anfahren
mit durchdrehenden Reifen
- Rotlichtverletzung
- Fahren
ohne Licht bei Dunkelheit
Strafbarkeit ab 0,5
Promille:
Die Sanktion besteht hier auch ohne Fahrfehler in Form eines
Bußgeldbescheides mit Fahrverbot und Flensburger Punkten. Siehe hier auch
Bußgeldkatalog.
Kommen Fahrfehler hinzu gilt das unter „ab 1,1 Promille“
Gesagte.
Strafbarkeit ab 1,1
Promille:
Unabhängig ob noch ein Fahrfehler vorliegt, wird die
Fahrunfähigkeit vermutet. Hier droht Fahrerlaubnisentzug (ab 6 Monaten), hohe
Geldstrafen. Je nach Einzelfall kann es hier auch zu Freiheitsstrafen kommen.
Weiter kommen 7 Flensburger Punkte hinzu.
Strafbarkeit ab 1,6
Promille:
Hier gilt das unter Strafbarkeit ab 1,1 Promille Gesagte.
Allerdings ist hier mit der Anordnung eines sog. MPU´s (Idiotentest) zu
rechnen.
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