Vollrausch im Straßenverkehr von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsstrafrecht Stuttgart

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§ 323a StGB, Vollrausch: Bedeutung und Verteidigung im Verkehrsstrafrecht von Fachanwalt für Verkehrsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im

 

Bußgeldverfahren von A - Z

Vollrausch § 323 a StGB

 

(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte.

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Vollrausch § 323 c StGB

 

Diese Vorschrift stellt einen sog. Auffangtatbestand dar.
Immer dann, wenn dem Fahrer nicht nachweisbar ist, dass er schon bei Begin des Alkoholgenusses wusste, oder damit rechnen musste, dass er später sein Auto fährt, kommt sie zur Anwendung.

Unser Einzugsgebiet:

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