Fahren ohne Fahrerlaubnis von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsstrafrecht Stuttgart

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§ 21 StVG, Fahren ohne Fahrerlaubnis: Bedeutung und Verteidigung im Verkehrsstrafrecht von Fachanwalt für Verkehrsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im

 

Bußgeldverfahren von A - Z

Fahren ohne Fahrerlaubnis § 21 StVG

 

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach §
    44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
  2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des
    Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

  1. eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
  2. vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
  3. vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in
    Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

  1. das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
  2. als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen
    oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
  3. in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

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Fahren ohne Fahrerlaubnis § 21 StVG

 

Dieser Straftatbestand gilt nicht nur für denjenigen, welcher ohne Fahrerlaubnis (rglm. Führerschein) mit einem Kraftfahrzeug fährt,
sonder gilt auch für den Halter des Fahrzeuges, welcher dieses

erlaubt.

Beim Halter ist jedoch weiter zu prüfen, inwieweit er eine Prüfungs-

pflicht, bzw. Erkundigungspflicht hatte. Hier werden strenge Maß-

stäbe angewandt, der Halter muss sich regelmäßig die Fahrerlaubnis

vor Gestattung der Nutzung des Fahrzeuges zeigen lassen ! Aus-

nahme jedoch bei Nutzung durch ansonsten zuverlässige Verwandte, Bekannte, oder auch Vorgesetzte.

§ 21 StVG gilt auch für ausländische Staatsangehörige, die keinen

gültigen internationalen oder EU-Führerschein besitzen.

 

Es gibt hier 3 Varianten:

-              Fahren ohne zulässige Fahrerlaubnis

               (es existiert z.B. kein Führerschein)

-              Fahren trotz wirksamen Fahrverbotes, oder Führer-                scheinentzuges

-              Fahren trotzdem der Führerschein beschlagnahmt,

                sichergestellt, oder in amtliche Verwahrung genommen

                wurde.

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