Unbefugter Gebrauch von Kraftfahrzeugen von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsstrafrecht Stuttgart

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§ 248b StGB, Unbefugter Gebrauch von Kraftfahrzeugen: Bedeutung und Verteidigung im Verkehrsstrafrecht von Fachanwalt für Verkehrsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im

 

Bußgeldverfahren von A - Z

Unbefugter Gebrauch von Kraftfahrzeugen § 248 b StGB

 

1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind.

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Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeuges § 248b StGB

 

Diese Vorschrift verbietet den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges
oder Fahrrads gegen den Willen des Berechtigten. Zu den Fahr-

rädern zählen auch Kinderfahrräder, nicht jedoch Kinderdreiräder

und Roller, da diese nicht für den Straßenverkehr geeignet sind.

Wird jedoch das Fahrzeug nicht bewegt, kann es nicht zur Ver-

urteilung kommen. Das bloße Starten des Motors, wie auch das

Schieben eines Fahrzeuges reichen nicht aus.

Hier ist der Versuch strafbar, ferner handelt es sich um ein
Antragsdelikt.

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