Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsstrafrecht Stuttgart

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unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

§ 142 StGB unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB

 

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

 

1.

zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der
Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß eran dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

 

2.

eine nach den Umständen angemessene Zeit
gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

 

1.

nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr.
  2) oder

 

2.

berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

(5)
Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

 

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Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Unfallflucht

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

(Fahrerflucht / Unfallflucht) § 142 StGB

 

Unfallflucht ist immer dann gegeben, wenn der Fahrer einen nicht nur belanglosen Schaden (Grenze € 25,-) verursacht hat, welchen er bemerkt hat und den Unfallort verlässt, ohne seiner gesetzlichen Wartezeit genügt zu haben, wenn er keine sog. Feststellungsbereite Person gefunden hat und dann nicht unmittelbar nach dem Verlassen des Unfallortes diesen bei der Polizei meldet.

 

Wahrnehmbarkeit des Schadens:

 

Bei der Unfallflucht handelt es sich um ein sog.
Vorsatzdelikt, d.h. der „Täter“ muss den Schaden bemerkt haben. Hierbei gibt es drei Wahrnehmungsmöglichkeiten:

-              taktil

               Die Erschütterung des Anstoßes wird wahrgenommen

-              optisch

               Der Schadenseintritt wird gesehen

-              akustisch

               Der Schadenseintritt wird gehört

 

Es muss jedoch dem „Täter“  positiv nachgewiesen werden, dass er den Schaden wahrgenommen hat, sonst kann es zu keiner Verurteilung kommen, da eine fahrlässige Begehungsweise nicht unter Strafe steht.

 

Wartepflicht:



Diese richtet sich nach dem Einzelfall. Je nach Witterungs-verhältnissen, Tageszeit, Wahrscheinlichkeit des Eintreffens einer feststellungsbereiten Person muss gewartet werden. Eine halbe Stunde ist im Regelfall jedoch zumutbar.

Nach Ablauf der Wartezeit muss der Unfall unverzüglich bei der Polizei gemeldet werden. Dies kann i.ü. auch ein vom „Täter“ beauftragte
Rechtsanwalt machen.

 

Achtung:

 

die Wartepflicht entfällt nicht dadurch, dass eine Visitenkarte, etc. an die Windschutzscheibe des geschädigten Fahrzeuges geklemmt wird.

 

Täterschaft

Täter muss nicht nur Fahrer sein, sondern kann auch Halter sein, welcher beim Unfall zugegen war und einen Beitrag zum Unfall geleistet hat

Dies Anwesenheitspflicht für den Halter gilt selbst dann, wenn er als Fahrer nicht feststeht. Entscheident ist der Verdacht nach außen.

Kommt Halter nachträglich zum Unfall = keine strafrechtl. Relvanz

 

Unfallort (öffentlicher Verkehrsraum)

Ist die Stelle an welcher sich der Unfall ereignet hat, samt der unmittelbaren Umgebung.

Wird ein Unfallbeteiligter noch ca. 100 Meter vom Unfallort entfernt auf eine mögliche Beteiligung aufmerksam gemacht, muss er sich als Unfall-beteiligt ansehen lassen.

Es gilt, wer verfolgt und informiert wird, hat grds. § 142 StGB (Unfallflucht) erfüllt.

 

Pflichten am Unfallort:

-  aktive Vorstellungspflicht, es genügt nicht, sich unauffällig am

   Unfallort aufzuhalten

-  Wartepflicht

   je nach Schwere des Unfalles zw. 20 Min. und 1Stunde

   z.B. nachts auf dunkler Landstrasse ohne Verkehr

-  Das Hinterlassen einer Visitenkarte an der Windschutzscheibe

   genügt nicht !!!

-  Verlässt der Schädiger nach Ablauf der Wartezeit den Unfallort,

   muss er die Feststellung nachträglich unverzüglich ermöglichen

 

Bagatellgrenze bei Unfallflucht

 

LG Gera (DAR 2006/107 m.A.)

Die Grenze zum bedeutenden Sachsschaden i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist bei € 1. 300,- anzusetzen, wobei allerdings der erstattungsfähige Schaden zu Grunde zu legen ist. Deshalb ist der Nettobetrag laut Kosten-voranschlag oder Sachverständigengutachten maßgeblich, solange der Schaden noch nicht instand gesetzt wurde.

 

Auch bei einem Verkehrsunfall im fließenden Verkehr kann die Wertung des § 142 Abs. 4 StGB Berücksichtigung finden und eine Ausnahme vom Regelfall der Entziehung der Fahrerlaubnis begründen.

 

Schädiger muss nach Wartepflicht die Polizei informieren und Kennzeichen, Standort des Fahrzeuges etc. mitteilen.

Dies kann jedoch auch der Rechtsanwalt übernehmen, soweit die Mitteilung unverzüglich erfolgt. Also unverzüglich Anwalt anrufen, falls womöglich noch Trunkenheit vorliegen könnte, welcher den Unfall meldet.

 

Strafzumessung wie folgt:

 

Ausgangspunkt für die Festsetzung der Strafe ist die Höhe des Schadens bzw. die Schwere der Körperverletzung, die durch den Unfall verursacht wurde.

 

-  belangloser Schaden (40,- €) § 172 StPO (= Einstellung des

   Verfahrens)

-  geringer Schaden (200,- €) § 153 StPO (= Einstellung)

-  Schaden unter 500,- € und Täter stellt sich selbst §153 StPO

-  Schaden bis 750,- € 153 a StPO

-  Schaden bis 1. 500,- € undTäter stellt sich selbst 153 a StPO

-  Schaden zw. 750,- und 1. 500,- € und Ersttäter:

   i.d.R 30 TS und 1 Monat Fahrverbot

-  Schaden zw. 1. 250,-und 2. 000,-:

   40 TS und 2 – 3 Monate FV

-  Ab Schaden 2. 000,-

   Entzug der Fahrerlaubnis und Sperre zwischen 6 – 8 Monate

-  zusätzlich schwerere Körperverletzung

   ab 60 TS sowie mind. 3 Monate FV

-  zusätzlich schwerste Verletzungen

   Freiheitsstrafe ab 3 Monaten auf Bewährung und Sperre ab 12

   Monaten

Subjetive Einschätzung des Unfallschadens

Persönliche Einschätzung der Höhe des Schadens vom Täter ist für die objektive Schadenshöhe nicht maßgeblich.

LG Heilbronn Beschl.v. 07.03.2017 -8 Qs 8/17- zfs 2ß17,291

In subjektiver Hinsicht ist es für die Annahme eines Regelfalls nach § 69 II Nr. 3 StGB ausreichend, wenn der Täter die objektiven Umstände erkennen konnte, die einen bedeutenden Sachschaden begründen. Seine auf dieser Grundlage vorgenommene Schadenskalkulation ist demgegenüber, unabhängig von seinen persönlichen Kenntnissen, unmaßgeblich.