Unterlassene Hilfeleistung im Straßenverkehr von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsstrafrecht Stuttgart
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§ 323c StGB, Unterlassene Hilfeleistung: Bedeutung und Verteidigung im Verkehrsstrafrecht von Fachanwalt für Verkehrsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle
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Unterlassene Hilfeleistung § 323 c StGB
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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Unterlassene Hilfeleistung § 323c StGB
Kommt es beim Verkehrsunfall zur Verletzung einer Person, so
muss jeder am Unfallort Anwesende dem Verletzten Hilfe leisten.
Da dies nicht selbstverständlich war, musste der Gesetzgeber
einen Straftatbestand in das Gesetzbuch aufnehmen.
Aber es gibt Fälle, in welchen die geforderte Hilfeleistung objektiv,
wie auch subjektiv nicht möglich war.
Ein Unglücksfall ist gegeben, wenn ein Ereignis eingetreten ist,
welchen einen Schaden an Menschen oder Sachen herbeigeführt
hat, oder droht, herbeizuführen.
Dies kann auch der Fall sein, wenn ein Betrunkener auf die Straße
stürzt und dort Gefahren des Straßenverkehrs ausgesetzt ist.
Die Hilfeleistung muss zum Zeitpunkt des Erkennens dieser Lage
objektiv erforderlich und zumutbar sein. Wird die gebotene Hilfe
nicht geleistet, so ist der Straftatbestand verwirklicht.
Die Hilfe muss aber auch erforderlich sein, d.h. es muss die Gefahr weiteren Schadenseintrittes bestehen.
Die Hilfe muss auch zumutbar sein.
Hier wird abgestellt auf die Umstände des Einzelfalles, wie auch die körperlichen und geistigen Möglichkeiten, der Ausbildung, der Lebenserfahrung und sonstigen Kriterien des Helfenden.
Wer nicht in der Lage ist, die Wunde eines stark Blutenden zu
versorgen, muss zumindest möglichst schnell Hilfe anfordern,
oder auch vorbeifahrende Fahrzeuge anhalten.
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