Gefährdung des Straßenverkehrs von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsstrafrecht Stuttgart

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§ 315c StGB, Gefährdung des Straßenverkehrs: Bedeutung und Verteidigung im Verkehrsstrafrecht von Fachanwalt für Verkehrsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im

 

Bußgeldverfahren von A - Z

Gefährdung des Straßenverkehrs § 315 c StGB

(1) Wer im Straßenverkehr

 

1.

ein Fahrzeug führt, obwohl er

 

 

a)

infolge des Genusses alkoholischer
  Getränke oder anderer berauschender Mittel oder

 

 

b)

infolge geistiger oder körperlicher
  Mängel

 

 

nicht in der Lage ist, das Fahrzeug
  sicher zu führen, oder

 

2.

grob verkehrswidrig und rücksichtslos

 

 

a)

die Vorfahrt nicht beachtet,

 

 

b)

falsch überholt oder sonst bei
  Überholvorgängen falsch fährt,

 

 

c)

an Fußgängerüberwegen falsch fährt,

 

 

d)

an unübersichtlichen Stellen, an
  Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,

 

 

e)

an unübersichtlichen Stellen nicht die
  rechte Seite der Fahrbahn einhält,

 

 

f)

auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen
  wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht
  oder

 

 

g)

haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge
  nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung
  des Verkehrs erforderlich ist,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

 

1.

die Gefahr fahrlässig verursacht oder

 

2.

fahrlässig handelt und die Gefahr
  fahrlässig verursacht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

............................................................................................

 

Gefährdung des
Straßenverkehrs § 315 c StGB

 

Hierunter ist die Gefährdung des Straßenverkehrs durch
verbotswidriges Fahren zu verstehen.

Die Tathandlungen sind:

 

Nr.1:        Fahruntüchtigkeit

Diese ist gegeben, wenn der Fahrer
nicht fähig ist, den Anforderungen des Straßenverkehrs zu genügen. Sie muss
Folge geistiger, oder körperlicher Mängel wie Übermüdung, Genuss alkoholischer
Getränke, oder anderer berauschender Mittel sein,

 

Nr.2:        grob verkehrswidrig und rücksichtslos

               Hierunter
fällt z.B.:

-                  
Nichtbeachten
der Vorfahrt

-                  
Falsches
Fahren beim Überholen

-                  
Falsches
Fahren an Fußgängerüberwegen

-                  
Zu
schnelles Fahren

-                  
Nicht
einhalten der rechten Fahrbahn

 

Grob verkehrswidrig ist ein besonders
schwerer Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift (Überholen trotz
Sichtbehinderung, zu schnelles Heranfahren an Zebrastreifen, …)

Rücksichtslos handelt, wer sich aus
eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen
Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt, oder aus Gleichgültigkeit von vornherein
Bedenken gegen sein Fahrverhalten nicht aufkommen lässt.

 

Ferner müssen Leib, Leben, oder
Sachen von bedeutendem Wert durch das Fahrverhalten gefährdet werden.

Unser Einzugsgebiet:

Stuttgart (Zuffenhausen, Stammheim, Feuerbach, Bad Cannstatt, Stuttgart-Mitte, Stuttgart-West, Stuttgart-Süd, Degerloch),Botnang, Korntal-Münchingen, Weilimdorf, Gerlingen, Ditzingen, Kornwestheim, Ludwigsburg, Bietigheim-Bissingen,Remseck, Renningen, Esslingen, Leonberg, Sindelfingen, Böblingen, Echterdingen, Leinfelden,Filderstadt, Neuhausen, Sillenbuch, Fellbach, Freiberg, Kirchheim a.N. Lauffen, Ilsfeld, Untergruppenbach,Talheim Heilbronn, Leingarten, Neckarsulm, Schorndorf, Göppingen, Schwäbisch Gmünd, Nürtingen, Pforzheim, Karlsruhe,Reutlingen, Ulm,Crailsheim, Aalen,Heidelberg u.v.m.