Überliegefrist im Bußgeldverfahren von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart
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Überliegefrist im Bußgeldverfahren
Überliegefrist im Bußgeldverfahren
Seit der Punktereform mit Wirkung ab dem 01.05.14 gibt es keine sog. Überliegfrist mehr. Derzeit kann diese jedoch durchaus noch Wirkung für sog. Altpunkte besitzen. Dies ist im Einzelfall mit dem spezialisierten Rechtsanwalt zu klären.
Die Überliegefrist:
§ 29 Absatz 6 Satz 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) (StVG) bestimmt, dass die Eintragungen im Fahreignungsregister (FAER) über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die in der Anlage 13 zu § 40 FeV genannt sind, nach Ablauf der Tilgungsfristen noch ein Jahr "aufbewahrt" werden. Dies wird als Überliegefrist bezeichnet.
Durch die Überliegefrist soll sichergestellt werden, dass Taten, die Auswirkungen auf den Punktestand haben, auch dann noch zur Ermittlung des Gesamtpunktestandes herangezogen werden können, wenn die Speicherung im FAER erst nach Ablauf der Tilgungsfrist einer bereits gespeicherten punkterelevanten Entscheidung erfolgt.
OLG Hamm (DAR 2005,693)
Eine Voreintragung im Verkehrszentralregister darf nur verwertet werden, solange sie nicht getilgt ist. Ist Tilgungsreife eingetreten, so beliebt die Entscheidung zwar bis zum Ablauf der Überliegefrist eingetragen, jedoch unterliegt die Voreintragung einem Verwertungsverbot. Die Überliegefrist soll lediglich verhindern, dass eine Entscheidung aus dem Register gelöscht wird, obwohl eine weitere Entscheidung während der Überliegefrist ergangen, dem Verkehrszentralregister aber noch übermittelt worden ist.
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