Einspruch gegen Bußgeldbescheid im Bußgeldrecht von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

Telefonische Sofortauskunft:

 

0711 – 820 340 - 0

 

Einspruch gegen Bußgeldbescheid - Fachanwalt Verkehrsrecht Tilo Neuner-Jehle

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert über

 

Einspruch gegen Bußgeldbescheid im Bußgeldverfahren

Einspruch gegen Bußgeldbescheid im Bußgeldverfahren

Gegen einen Bußgeldbescheid kann innerhalb zweier Wochen Einspruch eingelegt werden. Dieser muss nicht begründet werden, jedoch der Behörde binnen Frist zugehen, ansonsten wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig

 

Bei verspätetem Einspruch wegen Fristablaufs (Urlaub, Krankheit, etc.) siehe unter Wiedereinsetzung nach Fristablauf

Kein Einspruch per E-Mail gegen Bußgeldbeshceid

Kein Einspruch gegen Bußgeldbescheid durch E-Mail

LG Wiesbaden, Beschl.v. 18.12.18 -6 Qs 9/19- zfs 2019, 414

Die Einlegung eines Einspruchs per E-Mail ist nach den gegenwärtigen Regelungen in §§ 110a OWiG, § 32a StPO nur mit qualifizierter elektronixscher Signatur möglich.

Wirksamkeit eines Einspruchs per E-Mail durch den Betroffenen ?

Wirksamkeit eines Einspruchs per E-Mail durch den Betroffenen ?

AG Frankfurt/Main, Beschl. v. 21.03.2019 – 979 OWi 42/19

Es ist zwar richtig, dass grundsätzlich bei Einspruchseinlegung die Schriftform einzuhalten ist oder der Einspruch zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde eingelegt werden muss. Wenn jedoch aus dem Schriftstück der Inhalt der abzugebenden Erklärung und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden kann, kann der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden, wenn die Verwaltungsbehörde im Bußgeldbescheid – entweder im Text oder im Briefkopf und ohne Einschränkung – eine E-Mail-Adresse angibt (vgl. Göhler § 67 OWiG RdZiffer 19, 22a).
Dies ist vorliegend der Fall. Der Regierungspräsident in Kassel stellt in seinem Bußgeldbescheid sowohl eine E-Mail als auch eine Internetverbindung im Briefkopf zur Verfügung, so dass dem Betroffenen jetzt im Nachhinein nicht vorgeworfen werden kann, dass er diese Kommunikationsmöglichkeiten der modernen Technik genutzt und sich nicht allein der Schriftform bzw. der Niederschrift auf der Geschäftsstelle in Kassel bedient hat.

 

LG Fulda, Beschl. v. 02.07.2012 -2 Qs 65/12- zfs 2013, 352

  • Es besteht kein Anlass, die Einspruchseinlegung per E-Mail zuzulassen.
  • Der Umstand, dass der Bußgeldbscheid die E-Mail-Adresse des Regierungspräsidiums angibt und die Rechtsbehelfsbelehrung keine Einschränkung einer Einspruchseinlegung per E-Mail enthält, begründet keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass Einspruch auch per E-mail eingelegt werden kann.

Aber:

Diese Meinung des LG Fulda steht konträr zur einhelligen Meinung der Kommentarliteratur !

s. hierzu mehr unter zfs 2013, 353

Bestrafung für Einspruch gg Bußgeldbescheid ?

Wer Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegt, darf dafür nicht bestraft werden.

OLG Bamberg, Urt. v. 09.11.17 -3 Ss OWi 1556/17- 

Das Amtsgericht verhängte ein Fahrverbot trotzdem der Betroffene, der gerade einen neuen Arbeitsplatz als Fahrer begonnen hatte, mit einer Kündigung seines neuen Arbeitgebers zu rechnen hatte. Begründung: Hätte er auf den Einspruch verzichtet und das Fahrverbot sofort genommen, hätte er keine Probleme mit dem neuen Arbeitgeber, da er die Stelle ja erst später angenommen habe.
 

Nach dem OLG Bamberg hat der Betroffene jedoch lediglich von den ihm zustehenden Verteidigungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht und Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt. Dies jedoch darf ihm keinesfalls als Nachteil zur Last gelegt werden, bei der Frage, ob im Einzelfall von einem Fahrverbot abzusehen sei oder sonstige Fahrverbotsprivilegien in Betracht kommen. Eine Fahrverbotsprivilegierung (Wegfall Fahrverbot gg Erhöhung der Geldbuße) dürfe nicht mit der Begründung versagt werden, der Betroffene hätte mit Blick auf das anstehende Arbeitsverhältnis und einer drohenden Kündigung desselben infolge des Fahrverbots den Bußgeldbescheid sofort hinnehmen müssen und hätte hierdurch den Härtefall vermeiden können, indem er das Fahrverbot vor Beginn des Arbeitsverhältnisses genommen hätte. Auch würde hierdurch ein zulässiges Verteidigerverhalten zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden.

Immer wieder passiert es, dass ein Amtsgericht dem Betroffenen, welcher um den Wegfall eines Fahrverbotes kämpft in der Hauptverhandlung gegenüber ausführt,  er hätte das Fahrverbot doch einfach früher nehmen können (z.B. im vorangegangenen Urlaub), oder wie hier vor Antritt der neuen Stelle, ..., dann hätte er einen Härtefall wegen einer nun zu befürchtenden Kündigung vermeiden können. Aus diesem Grunde sei das Fahrverbot zu verhängen.

Hinweis:
Die Urheber der Texte auf dieser Website ist Rechtsanwalt Tilo Neuner-Jehle, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Stuttgart. Sie dürfen die von mir erstellten Texte vollständig, auszugsweise oder sinngemäß zitieren. Ich muss Sie jedoch bitten, sich vorher entweder meine schriftliche Genehmigung dazu einzuholen oder ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ich Urheber des Textes bin (Quellenangabe nach § 63 UrhG). Die Erstellung der Texte erfordert aktuelles Fachwissen, Kreativität und Zeit. Ich bitte Sie, dies zu respektieren. Sollten Sie meine Texte auszugsweise auch im Internet veröffentlichen, bitte ich um eine Rückverlinkung.