Trunkenheitsfahrt im Bußgeldverfahren von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

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Trunkenheitsfahrt im Bußgeldverfahren

Trunkenheitsfahrt im Bußgeldverfahren

Je nach festgestelltem Promillegehalt und weiterer Umstände wird eine Trunkenheitsfahrt als Verkehrsstraftat angesehen, oder als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldbescheid.

 

bis 0,5 Promille

ist eine Trunkenheitsfahrt sanktionslos, soweit nicht alkoholbedingte Fahrfehler hinzukommen, oder es sich um einen Fahranfänger in den ersten 2 Jahren befindet (Führerschein auf Probe).

 

ab 0,5 - 1,09 Promille

Trunkenheitsfahrt, welche als Ordnungswidrigkeit behandelt wird, soweit keine alkoolbedingten Auffälligkeiten hinzutreten, oder Verkehrsunfälle mit Verletzten, etc.

Nachfolgend die Sanktionen bei Trunkenheitsfahrt im Bußgeldrecht:

 

 

Verstoß: Alkohol oder Drogen am Steuer Punkte Bußgeld (€) Fahrverbot
Fahren mit einer
Blutalkoholkonzentration von 0,5 – 1,09 ‰
2 500.- 1 Monat
- bei Eintrag eines vorherigen Verstoßes 2 1000.- 3 Monate
- bei Eintrag zwei vorheriger Verstöße 3 1500.- 3 Monate
Fahren mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ und mehr (“absolute Fahruntüchtigkeit”), wird als Straftat geahndet 3 Freiheits- oder Geldstrafe variiert
0-‰-Regel als Fahranfänger nicht eingehalten 1 250.- -

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