Fristversäumung im Bußgeldrecht von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

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Fristversäumung im Bußgeldrecht: Fachanwalt Verkehrsrecht T. Neuner-Jehle

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert über

 

Fristversäumung im Bußgeldverfahren

Fristversäumung im Bußgeldrecht

Fristen im Bußgeldrecht

 

 Frist Anhörungsbogen:

 

Regelmässig fordert die Bußgeldbehörde auf einem Anhörungsbogen den Angeschriebenen dazu auf, binnen der Frist von 1-er Woche sich zum Vorwurf zu erklären und mitzuteilen, ob der Angeschriebene den Vorwurf zugibt.

Teils werden hier schon Sanktionen angedroht, fass der Angeschriebene nicht binnen Wochenfrist eine entsprechende Erklärung abgiebt.

Diese Frist ist jedoch keine Frist auf welche der Angeschriebene anworten muss. Er muss lediglich Angaben zur Person machen, diese Angaben sind der Behörde jedoch regelmässig ja schon bekannt.

Zur Sache selbst muss der Angeschriebene regelmässig keine Angaben machen, da ihm als "Betroffener" ein Aussageverweigerungsrecht, somit ein Schweigerecht zum erhobenen Vorwurf zusteht.

Wir halten es daher auch grundsätzlich für sinnvoll, hier keine Angaben zu machen und ggf. einen spezialisierten Rechtsanwalt mit der Verteidigung zu beauftragen.

 

Frist Bußgeldbescheid:

 

Aus dem Bußgeldbescheid ergibt sich der Hinweis einer 2-wöchigen Einspruchsfrist. Diese ist zwingend zu beachten. Sie wird mit Zugang des Bußgeldbeshceides beim Betroffenen in Gang gesetzt. Wird von diesem, bzw. seinem Rechtsanwalt sodann nicht innerhalb dieser 2-Wochenfrist Einspruch gegen den Bußgeldbescheid bei der zuständigen Behörde eingelegt, so wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig, ohne dass nachträglich noch Einspruch eingelegt werden kann.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der rechtzeitige Einspruch ohne Verschulden des Betroffenen nicht erfolgt ist, z.B. urlaubsbedingte Abwesenheit bei Zugang des Bescheides. In solchen Fällen kann der Betroffene bei der Behörde die sog. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, d.h. die Uhr wird quasi zurückgedreht bis zu dem Zeitpunkt, an welchem der Betroffene hätte handeln können.

Allerdings muss dieser Wiedereinsetzungsantrag binnen einer Woche nch Wegfall des Hindernisses der Fristversäumung eingelegt werden und auch begründet nachgewiesen.

Immer wieder kommt es vor, dass die 2-wöchige Einspruchs-Frist gegen den Bußgeldbescheid versäumt wird. Es handelt sich hierbei um eine sog. "harte Frist", den wird diese versäumt, so gilt der Bußgeldbescheid als rechtskräftig.

 

Beruht die Fristversäumung jedoch nicht auf eigenes Verschulden, so kann sowohl bei der Bußgeldbehörde, als auch bei Gericht (je nach Verfahrensstand) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden.

 

Ein solcher Antrag ist unverzüglich nach Bemerken der Fristversäumung zu stellen, die Gründe sind darzulegen und insbesondere glaubhaft zu machen. Gründe für die Fristversäumung (Urlaub, Krankheit, etc) sind zu erläutern, mit Angabe von Beweismitteln zu beschreiben und meist durch eine sog. eidesstattliche Versicherung des Betroffenen oder sonstiger Zeugen zu ergänzen.

 

Ein solcher Antrag sollte jedoch dringend von einem erfahrenen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Verkehrsrecht gestellt werden.

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