Private Verkehrsüberwachung im Bußgeldrecht von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

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Private Verkehrsüberwachung: Fachanwalt für Verkehrsrecht T. Neuner-Jehle

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert über

 

Private Verkehrsüberwachung im Bußgeldverfahren

Private Verkehrsüberwachung im Bußgeldverfahren

Private Dienstleister bei der Verkehrsüberwachung

OLG Frankfurt Beschl.v. 28.04.16 -2 Ss OWi 190/16- = NJW 2016, 3318

  1. Verkehrsüberwachung gehört zum Kerngebiet staatlicher Hoheitsaufgaben. Sie ist der Polizei und den Ordnungsbehörden übertragen.
  2. Die Hinzuziehung privater Dienstleister bei der Verkehrsüberwachung ist nur für die Tätigkeiten zulässig, die die Herrschaft über die Messung nicht betreffen.
  3. Die Umwandlung der digitalen Messdaten (sog. Falldateien) in die lesbare Bildform (Messfoto mit Messdaten) und die Bewertung dieser Bilddatei (= Auswertung) muss zwingend durch die Behörde erfolgen.
  4. Die Bußgeldbehörde als Ausstellerin des Bußgeldbesheids übernimmt die Garantie der Authentizität und Integrität zwischen digitaler Falldatei und lesbarer Bildform (Messbild mit Messdaten). Sie ist Grundvoraussetzung für die Prozesserleichterungen gem. § 256 I ZPO im standardiserten Messverfahren.
  5. Sollte dies erkennbar nicht gewährleistet sein, kann das Gericht das Verfahren nach § 69 V OwiG zur Aufklärung an die Bußgeldbehörde zurückverweisen.

Messung durch Private nicht verwertbar

Messung durch Private nicht verwertbar

AG Hanau Urt.v. 24.09.19 -50 OWi 2255 Js 15960/18- VA 2020, 10

Eine Geschwindigkeitsmessung durch Private ist unzulässig. Wird dennoch gemessen, ist das Ergebnis im Bußgeldverfahren gegen den Betroffenen nicht verwertbar.

Hinweis:
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