Aussageverweigerungsrecht in Bußgeldsachen von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

Telefonische Sofortauskunft:

 

0711 – 820 340 - 0

Aussageverweigerungsrecht in Bußgeldsachen - Fachanwalt Verkehrsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert

 

Aussageverweigerungsrecht in Bußgeldsachen Stuttgart

Aussageverweigerungsrecht in Bußgeldsachen Stuttgart

Auch im Bußgeldverfahren steht dem Betroffenen ein Aussageverweigerungsrecht zu. Dieses wird auch Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrecht genannt.

 

Das Zeugnis- bzw.  Auskunftsverweigerungsrecht ergibt sich aus den §§ 52 Abs.1, 55 Abs.1 StPO.

Hiernach muss der Betroffene keinerlei Angaben zur Sache machen, allenfalls Angaben zur Person, wobei diese Angaben der Behörde regelmässig schon bekannt sind.

 

Das Auskunftsverweigerungsrecht steht jedoch auch demjenigen zu, der zu befürchten hat, dass Verwandte gerader Linie Täter sein könnten, oder demjenigen, welcher als Zeuge angehört wird und die Gefahr besteht, er könne sich mit einer Aussage selbst belasten.

 

Die Ermittlungsbeamten haben den Betroffenen regelmässig auf dessen Aussageverweigerungsrecht ausdrücklich hinzuweisen. Versäumen sie dies, so kann die Aussage später nicht zu Lasten des Betroffenen verwertet werden.

 

Sinnvoll für den Betroffenen ist jedoch, dass er sich grundsätzlich auf sein Aussageverweigerungsrecht beruft und die Verteidigung einem spezialisierten Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Verkehrsrecht überlässt, welcher zunächst die amtliche Ermittlungsakte anfordert, um zu prüfen, kann die Bußgeldtat überhaupt dem Betroffenen zur Last gelegt werden. Oft sind schon alleine die Täterlichtbilder nicht hinreichend geeignet, den Fahrer erkennen zu lassen und die Behörde hat einfach den Halter des Fahrzeuges als Betroffenen angeschrieben.

Rechtzeitige Belehrung über Aussageverweigerungsrecht

Rechtzeitige Belehrung über Aussageverweigerungsrecht

LG Saarbrücken Beschl. v. 27.05.2013 -6 Qs 61/13- zfs 2013, 590

  1. Die Belehrungspflicht nach § 136 Abs.1, 163a Abs.4 StPO setzt voraus, dass von einem Angangsverdacht gegen den Befragten auszugehen ist. Hierbei wird man den Ermittlungspersonen einen gewissen Ermessensspielraum einräumen müssen, wobei dieser vor dem Hintergrund der Bedeutung des Schweigerechts im Strafverfahren nicht im Lichte ermittlungstaktischer Interessen zu sehen ist.
  2. Eine Belehrungspflicht über das Schweigerecht besteht bereits bei Feststellung der Haltereigenschaft und bevor die Beamten die Alkoholisierung des Beschuldigten wahrnehmen können, den auch im Ordnungsidrigkeitsverfahren muss sich niemand selbst belasten.

Hinweis:
Die Urheber der Texte auf dieser Website ist Rechtsanwalt Tilo Neuner-Jehle, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Stuttgart. Sie dürfen die von mir erstellten Texte vollständig, auszugsweise oder sinngemäß zitieren. Ich muss Sie jedoch bitten, sich vorher entweder meine schriftliche Genehmigung dazu einzuholen oder ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ich Urheber des Textes bin (Quellenangabe nach § 63 UrhG). Die Erstellung der Texte erfordert aktuelles Fachwissen, Kreativität und Zeit. Ich bitte Sie, dies zu respektieren. Sollten Sie meine Texte auszugsweise auch im Internet veröffentlichen, bitte ich um eine Rückverlinkung.