Beweiserhebung im Bußgeldrecht von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

 

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Beweiserhebung im Bußgeldverfahren

Beweiserhebung im Bußgeldverfahren von Fachanwalt für Verkehrsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle

Beweiserhebung im Ordnungswidrigkeitenverfahren

Im Bußgeldverfahren gilt ebenso wie im Strafverfahren der Grundsatz "in dubio pro reo", d.h. im Zweifel für den Angeklagten. Steht zum einen nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschuldigte auch Täter im Sinne des bußgeldrechtlichen Vorwurfes ist, so ist der Betroffene freizusprechen.

 

Das bedeutet zum einen, dass dem Betroffenen nachgewiesen werden muss, dass er den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit sowohl technisch (Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtfahrt, etc.) begangen hat, wie auch persönlich.

 

In technischer Hinsicht muss somit die Ermittlungsbehörde (Bußgeldbehörde) aufgrund eines physikalisch nachvollziehbaren Vorganges nachweisen, dass die Ordnungswidrigkeit begangen wurde. I.d.R. genügt hier das Ergebnis eines Messgerätes, welches allerdings der Überprüfung durch einen Sachverständigen unterzogen werden kann, auf Messfehler, ordnungsgemäße Handhabung, etc.

 

In persönlicher Hinsicht muss die Behörde nachweisen, dass der Betroffene auch der Täter i.S.d. Vorwurfes ist, z.B. der Fahrer eines Fahrzeuges.

Regelmässig wird zunächst aus der Haltereigenschaft auf die Fahrereigenschaft geschlossen. Auch hiergegen sollte sich der Betroffene zur Wehr setzen, da häufig die der Messung zugrunde zu legenden Lichtbilder nicht von der Qualität sind, einen Fahrer so hinreichend erkennen zu lassen, dass der Betroffene als Täter identifiziert werden kann.

 

Auf jeden Fall sollte der Betroffene einen erfahrenen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Verkehrsrecht aufsuchen und sich eingehend beraten lassen, welche Einwendungen gegen den bußgeldbescheidlichen Vorwurf sinnvoll und möglich sind.

 

Urteile zur Beweiserhebung

Verwertung privat gefertigter Dashcam-Videos im Bußgeldverfahren

OLG Stuttgart Beschl.v. 04.05.16 -4 Ss 543/15- NJW 2016, 2280

  1. Aus einem Verstoß eines Verkehrsteilnehmers beim Betrieb einer Dashcam (On-Board-Kamera) gegen das datenschutzrechtliche Verbot gem. § 6b BDSG, nach dem die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen nur in engen Grenzen zulässig ist, folgt nicht zwingend ein Beweisverwertungsverbot im Bußgeldverfahren.
  2. § 6b BDSG, insbesondere dessen Absatz 3 Satz 2 enthält kein gesetzlich angeordnetes Beweisverwertungsverbot für das Straf- und Bußgeldverfahren.
  3. Ob ein (möglicherweise) unter Verstoß gegen § 6b BDSG erlangtes Beweismittel zu Lasten des Betroffenen in einem Bußgeldverfahren verwertet werden darf, ist im Einzelfall insbesondere nach dem Gewicht des Eingriffs sowie der Bedeutung der Rechtsgüter unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden.
  4. Der Tatrichter ist grundsätzlich nicht gehindert, eine Videoaufzeichnung, die keine Einblicke in die engere Privatsphäre gewährt, sondern lediglich Verkehrsvorgänge dokumentiert und eine mittelbare Identifizierung des Betroffenen über das Kennzeichen seines Fahrzeugs zulässt, zu verwerten, wenn dies zur Verfolgung einer besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeit erforderlich ist.

 

Im vorliegenden Fall ging es um eine Rotlichtfahrt von mehr als einer Sekunde. Dies hatte ein Zeuge mit seiner Dashcam gefilmt. Das Video wurde als Beweismittel zugelassen, der Betroffene verurteilt.

Beweiserhebung des Tatrichters gem. pflichtgemäßem Ermessen wegen Messung bei Dunkelheit

OLG Hamm Beschl. v. 29.08.06 zfs 2006, 654

  1. Der Tatrichter entscheidet im Owi-Verfahren gem. § 77 Abs. 2 OwiG nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob die beantragte Beweiserhebung erforderlich ist. Ihm steht insoweit ein gewisser Beurteilungsspielraum zu.
  2. Bei einer während Dunkelheit durchgeführten Geschwindigkeitsmessung mit einem Lasermessgerät bedarf es einer vom Beschwerdegericht nachvollziehbaren Darlegung des Tatrichters, warum trotz widriger Umstände vernünftige Zweifel an der Zuordnung des Fahrzeuges nicht bestehen.

Hinweis:
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