Erscheinen zum Gerichtstermin im Bußgeldverfahren von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

 

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Erscheinen zum Gerichtstermin im Bußgeldverfahren

Erscheinen zum Gerichtstermin im Bußgeldverfahren von Fachanwalt für Verkehrsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle

Erscheinen des Betroffenen zum Hauptverhandlungstermin

 

Wird im Bußgelverfahren vom Gericht eine Hauptverhandlung bestimmt, so wird der Betroffene hierzu geladen und sein Erscheinen wird angeordnet.

Im Falle jedoch der Betroffene sich zur Sache soweit einlässt, dass er sieine Fahrereigenschaft  zum Tatzeitpunkt einräumt und der Verteidiger umfassend über die witschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Betroffenen informiert ist, kann das Gericht ihn vom Erscheinen zur Hauptverhandlung entbinden.

Hierzu muss der Verteidiger allerdings einen sog. Entbindungsantrag stellen. 

Befreiung vom persönlichen Erscheinen im Hauptverhandlungstermin; Erklärung durch den Verteidiger

LG Meiningen, Beschl. v. 22.08.05 zfs 2006,115

Bei der Beurteilung der Frage, ob von dem Betroffenen ein Beitrag zur Aufklärung i.S.d. § 73 II OwiG zu erwarten ist, kann es keinen Unterschied machen, ob diese Erklärung vom Betroffenen oder seinem Verteidiger stammt.

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