Ordnungsgeld im Bußgeldrecht von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

 

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Ordnungsgeld im Bußgeldverfahren

Kein Ordnungsgeld gegen die ferngebliebene Partei zum Gerichtstermin - selbst bei Anwaltsfehler

Kein Ordnungsgeld gegen die ferngebliebene Partei zum Gerichtstermin - selbst bei Anwaltsfehler

BGH Beschl.v. 22.06.2011 -I ZB 77/10- AnwBl. 2011, 874

  1. Für die Frage, ob das Fernbleiben einer Partei, deren persönliches Erscheinen im Termin gem. § 141 ZPO angeordnet ist, genügend entschuldigt ist, kommt es nicht auf ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an; die Vorschriften des § 85 II ZPO finden insoweit keine Anwendung.
  2. Da ein Ordnungsgeld nur festgesetzt werden kann, wenn das unentschuldigte Fehlen einer Partei die Sachaufklärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert, scheidet die Verhängung eines Ordnungsgelds nach § 141 III S.1, § 381 ZPO aus, falls eine gütliche Beilegung der Auseinandersetzung scheitert und die Erledigung des Rechtsstreits eine Beweisaufnahme in einem gesonderten Termin erfordert.