Beobachtung durch Polizei im Bußgeldverfahren von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart - Tilo Neuner-Jehle

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Beobachtung durch Polizei im Bußgeldverfahren - Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Beobachtung durch Polizei im Bußgeldverfahren

Beobachtung durch Polizei im Bußgeldverfahren

Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit Polizeifahrzeug

OLG Düsseldorf Beschl.v. 22.11.2013 -IV-2 RBs 122/13- = BeckRS 2014,03014 = NJW-Spez. 2014, 107

Erfolgt das Nachfahren zur Geschwindigkeitsmessung zur Nachtzeit, so sind Feststellungen zu den Lichtverhältnissen und zur Erkennbarkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs zu treffen.

 

Anm.:

Eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren ist in der Rechtsprechung regelmässig anerkannt. Wegen der Messungenauigkeit und sonstiger Fehlerquellen werden Sicherheitsabzüge gemacht. Solche Abzüge werden von den Gerichten jedoch sehr unterscheidlich beurteilt:

zunächst ist festzustellen, ob das Polizeifahrzeug einen justierten Tacho besitzt,

wird der Nachfahrabstand des nachfahrenden Polizeifahrzeuges mehr als den Tachometerwert unterschritten, ist das Messergebnis unverwertbar, da das Vorderfahrzeug sich durch das dichte Auffahren regelmässig bedrängt fühlt und nicht auszuschließen ist, dass es aus diesem Grunde ebenfalls schneller gefahren ist (OLG Düsseldorf NJW 1988, 1039).

Nachfahren durch Polizeifahrzeug

OLG Köln JMBL NW 2009, 51

Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung: 7 % + 12 %;

ausnahmsweise nur 6 %, wenn Polizeibeamter immer den niedrigeren Teilstrich am Tacho ansetzt und sich der Abstand zum beobachteten Fahrzeug ständig vergrößert

 

OLG Hamm VRR 2008, 432

kein standardiesiertes Messverfahren; im Urteil erforderlich: die Länge der Messstrecke, gefahrene Geschwindigkeit, letzte Eichung/Justierung, Länge gleichbleibender Abstand vom beobachteten Fahrzeug; Orientierungsweg bei Nachfahrten

 

Schätzung: OLG Karlsruhe NZV 2008, 586

Eine Geschwindigkeitsmessung durch Schätzung ist nicht per se unzulässig, unterliegt aber strengsten Anforderungen (im konkreten Fall Freispruch)

Problem des Zeugenbeweises der Geschwindigkeitsüberschreitung

Problem des Zeugenbeweises der Geschwindigkeitsüberschreitung

 

Häufig wird einem Betroffenen eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen, allein durch Beobachtung durch einen Polizeibeamten oder Dritten. Derartige Vorwürfe sind jedoch mit großer Vorsicht zu bewerten. Die Gerichte, anders als teils die Bußgeldbehörde Stellen an solche Zeugen Beweise sehr hohe Anforderungen, sodass im Regelfall einer Verwertung solcher Zeugenbeweise nicht entsprochen wird.

 

Angaben eines Zeugen, wonach ein Fahrzeug eine bestimmte Geschwindigkeit gefahren haben soll kann nur eine grobe Schätzung darstellen. Ohne konkrete Anhaltspunkte kann eine solche Zeugenangabe gerichtlich nicht bestätigt werden (KG, Beschl. v. 28.01.10 -12 U 40/09-, NZV 10, 512.

 

Die Geschwindigkeit eines frontal herankommenden Fahrzeuges kann ohne technische Hilfsmittel oder Vergleichsmöglichkeiten auch nicht annähernd zuverlässig geschätzt werden (OLG Schleswig VM 61,16; BayOlG v. 23.12.64 -1 a St 545/64-)

 

Die Geschwindigkeitsschätzung eines Pkw Beifahrers betreffend der Geschwindigkeit eines anderen Fahrzeuges hat keinen Beweiswert wegen der grundsätzlichen Schwierigkeit einer solchen Schätzung (OLH Hamm, Urt.v. 16.01.96 -27 U 126/95, zfs 1996, 249)

 

Auch der Geschwindigkeitsschätzung eines Berufskraftfahrers kommt wenig Beweiskraft zu, insbesondere wenn Überschreitung des mittleren Geschwindigkeitsbereiches vorliegt (AG Düsseldorf, Urt.v. 16.12.85 -47 C 364/85, r+s 1986, 286)

 

Die Wahrnehmung eines von hinten herannahenden Fahrzeugs im Außenspiegel ist nicht geeignet, um eine hinreichende Gewissheit über die Geschwindigkeit des Fahrzeuges zu gewinnen (LG München I, Urt.v. 11.05.2010 -17 O 13169/09, MDR 2010, 1253).

 

Nachfahren mit Video-Nachfahrsystem

Video-Nachfahrsysteme in Polizeifahrzeugen
Das Sachverständigenbüro Dr. Löhle und Kollegen macht auf die Problematik bei Video-Nachfahrsystemen in Polizeifahrzeugen, die mit einem CAN-Bus ausgestattet sind, aufmerksam. Es weist auf die Gefahr hin, dass auf Basis einer nicht geeichten Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs auf die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Betroffenen hochgerechnet werden kann, wenn die Wegstreckenimpulse im Polizeifahrzeug über einen CAN-Bus zum Videonachfahrsystem weitergeleitet werden, der CAN-Bus jedoch keine Bauartzulassung der PTB-Braunschweig besitzt und damit nicht geeicht ist, so dass keine geeichte Ermittlung der Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs vorliegt.
http://verkehrsanwaelte.de/news/news09_2007_punkt2.pdf, PDF-Datei (72 KB)

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