Alkoholfahrt im Bußgeldrecht von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

 

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Alkoholfahrt im Bußgeldverfahren - Tilo Neuner-Jehle Fachanwalt Verkehrsrecht

 

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert zum

 

Alkoholfahrt im Bußgeldrecht

Alkoholfahrt im Bußgeldrecht

Bei einer Alkoholfahrt mit dem Fahrzeug wird derzeit bei einem Blutalkohol ab 0,5 Promille (Ausnahme Fahranfänger) ein Bußgeldverfahren eingeleitet, soweit keine alkoholtypischen Fahrfehler oder eine Verunfallung hinzutritt.

Regelmässig führt dies zu einem Bußgeldbescheid mit derzeit 4 Flensburger Punkten und mindestens einem Monat Fahrverbot.

 

Hier gibt es für die Verteidigung durch einen erfahrenen und spezialisierten Rechtsanwalt einige Ansatzpunkte für die Verteidigung in diesem Verfahren. Insbesondere gibt es auch die Möglichkeit der sog. Umdeutung des Fahrverbots in eine erhöhte Geldstrafe (meist Verdoppelung).

 

Lassen Sie sich beraten, wir fordern die Ermittlungsakte an und überlegen sodann mit Ihnen gemeinsam eine sinnvolle Strategie der Verteidigung.

 

Im Falle Sie über eine Rechtschutzversicherung verfügen, muss diese die Kosten für den Anwalt übernehmen !

Derzeit gilt, dass bei einer Alkoholfahrt mit dem Kraftfahrzeug ab 0,5 Promille im Blut nach § 24a I Nr.2 StVG eine Ordnungswidrigkeit begangen wird. 

Derzeit ist bei einer Alkoholfahrt ab 0,5 Promille mit einer Geldstrafe von € 500,- zu rechnen, vier Flensburger Punkten sowie einem 1-monatigen Fahrverbot.

Im Wiederholungsfalle grreifen deutlich härtere Sanktionen, wie Geldstrafen von bis zu 1500 Euro und 3 Monate ohne Führerschein.

Im Falle jedoch alkoholtypische Fahrfehler hinzukommen, kann bereits ab 0,3 Promille ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden, ab 0,5 Promille ein Strafverfahren, welches den Fahrerlaubnisentzug zur Folge hat.

Ab 1,1 Promille gilt das Vergehen als Straftat (Trunkenheitsfahrt)  und der betrunkene Fahrzeugführer riskiert eine einkommensabhängige Geldstrafe, im Falle einer Verunfallung mit hohem Sachschaden oder Verletzungen Dritter unter Umständen auch Freiheitsentzug. Weiter werden im Flensburger Punktekonto sieben Punkte eingetragen. Die Fahrerlaubnis wird für mindestens sechs Monate entzogen. Im Wiederholungsfalle droht eine sog. MPU-Untersuchung.

1. Verstoß 500 4 ein Monat
2. Verstoß 1.000 4 drei Monate
3. Verstoß 1.500 4 drei Monate

Blutalkohol

ab 1,1 Promille

Geld- oder Freiheitsstrafe 7 mind. sechs Monate

Verstoß von Fahran-

fängern gegen die

Null-Promille-Grenze

250 2 Aufbauseminar & Probezeit-verlängerung

Zwischen 0,3

bis 0,5 Promille

grds. nicht strafbar

Auf jeden Fall sollte im Falle einer Trunkenheitsfahrt auch im Bereich einer Ordnungswidrigkeit ein spezialisierter Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Verkehrsrecht zu Rate gezogen werden um eine notwendige Verteidigung abzustimmen. Abgesehen davon, dass das Alkoholmessverfahren zur Bestimmung des Blutalkoholwertes überprüft werden muss, wie auch die weiteren Formalien, wie ordnungsgemäße Belehrung des Betroffenen, etc. ist auch zu prüfen, inwieweit der Verlust des Führerscheins für einen Monat oder länger infolge der erheblichen Härte für den Betroffenen in eine erhöhte Geldstrafe umgedeutet werden kann.

Lassen Sie sich kompetent beraten und nutzen Sie unsere telefonische Erstauskunft.

Im Falle eine Rechtschutzversicherung besteht, werden die Anwaltskosten (mit Ausnahme einer möglichen Selbstbeteiligung) direkt mit dieser abgewickelt. Bei Trunkenheitsfahrten im Bußgeldverfahren muss diese sowohl die anwaltlichen, als auch weiter anfallende Kosten übernehmen.

Hinweis:
Die Urheber der Texte auf dieser Website ist Rechtsanwalt Tilo Neuner-Jehle, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Stuttgart. Sie dürfen die von mir erstellten Texte vollständig, auszugsweise oder sinngemäß zitieren. Ich muss Sie jedoch bitten, sich vorher entweder meine schriftliche Genehmigung dazu einzuholen oder ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ich Urheber des Textes bin (Quellenangabe nach § 63 UrhG). Die Erstellung der Texte erfordert aktuelles Fachwissen, Kreativität und Zeit. Ich bitte Sie, dies zu respektieren. Sollten Sie meine Texte auszugsweise auch im Internet veröffentlichen, bitte ich um eine Rückverlinkung.