Führungszeugnis im Bußgeldverfahren von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

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Führungszeugnis im Bußgeldverfahren

Führungszeugnis im Bußgeldverfahren

Der Gesetzgeber hat Ordnungswidrigkeiten bewusst aus dem Strafrecht herausgenommen, weswegen Ordnungswidrigkeiten nicht als Straftaten zu ahnden sind.

Aus diesem Grunde kann sich ein Betroffener durch Bußgeldsachen auch nicht strafbar machen, die Rechtsfolge ist keine Geldstrafe, sondern ein Bußgeld. Somit wird auch keine Strafe verhängt und es erfolgt keine Eintragung in ein Führungszeugnis.

Führungszeugnis - Vorbestraft ?

 

Viele Mandanten haben Bedenken, inwieweit sie bei einer Verurteilung/Strafbefehlen eines Gerichtes als vorbestraft gelten oder ob eine solche Strafe später in einem Führungszeugnis steht.

 

Bei Ordnungswidrigkeiten:

 

Keinerlei Bedenken bestehen bei Ordnungswidrigkeiten. Auch bei rechtskräftiger Verurteilung durch ein Gerichtes wegen einer Ordnungswidrigkeit kommt es weder zu einer Eintragung der Strafe in ein Führungszeugnis, noch ist man vorbestraft.

 

Bei Verkehrsstraftaten:

 

Hier können Eintragungen in ein Führungszeugnis erfolgen und es kann sich eine Vorstrafe ergeben. Hierezu nachfolgend mehr:

 

Das Führungszeugnis:

 

Das Führungszeugnis ist eine Urkunde, die vom Bundeszentralregister auf Antrag für jede Person ab 14 Jahren ausgestellt werden kann. Hierin wird hauptsächlich verzeichnet, ob eine Person vorbestraftist oder nicht.

Dieser Nachweis der Unbescholtenheit wird häufig von Arbeitgebern vor Arbeitsantritt verlangt.

 

Beantragt wird dieses beim zuständigen Bürgerbüro (örtliche Meldebehörde), es ist der Personalausweis/Reisepass mitzubringen und kosten ca. 13,- €.

 

Eingetragen werden in ein Führungszeugnis grds. allerdings nur Strataten, bei denen nicht zu über 90 Tagessätzen verurteilt wurde oder zu Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten (obwohl diese Strafen ins Bundeszentralregister eingetragen werden erscheinen sie nicht im Führungszeugnis).

Ebenfalls nicht eingetragen werden zur Bewährung ausgesetzte JUgendstrafen unter 2 Jahren.

 

Mehr dazu unter:  s.Bundesamt für Justiz:

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