Fahreignungsseminar im Bußgeldverfahren von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

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Fahreignungsseminar im Bußgeldverfahren: Fachanwalt Verkehrsrecht

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Fahreignungsseminar im Bußgeldverfahren

Fahreignungsseminar im Bußgeldverfahren

Ab dem 01.05.14 tritt das neue Punkte-System in Kraft. Das frühere Aufbauseminar zum Abbau von Punkten heißt nun Fahreignungsseminar.

 

Es handelt sich hierbei um ein Seminar, welches freiwillig besucht werden kann. Es gilt jedoch das Tattagsprinzip, d.h. Punkte können hierdurch nur abgebaut werden, sofern nicht eine neue weitere Ordnungswidrigkeit verfolgt wird.

 

Der Besuch eines solchen Fahreignungsseminars führt zur Reduzierung eines Punktes in Flensburg, soweit noch nicht 6 Punkte erreicht wurden und keine neue Ordnungswidrigkeit begangen wurde, welche ebenfalls zu Punkten führt.

Es handelt sich hierbei um eine verkehrspädagogische Maßnahme, welche von besonders geschulten Fahrlehrern und eine verkehrspsychologische Maßnahme, welche von besonders geschulten Verkehrspsychologen durchgeführt wird.

Beide Maßnahmen sind aufeinander abgestimmt.

Nach § 2 a II 1 Nr. 1 StVG ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die teilnahme an einem Aufbauseminar an, wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die nach § 28 III Nr. 1 - 3 StVG in das Verkehrszentralregister als  schwerwiegende Zuwiderhandlung eingestuft wird.

Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar

VGH Mannheim Beschl.v. 05.02.2013 -10 S 2292/12- NJW 2013, 1754

Die Anordnung an einem Aufbauseminar für Fahranfänger ist rechtwidrig, wenn die im Verkehrszentralregister eingetragene rechtskräftige Entscheidung über eine während der Probezeit begangene Ordnungswidrigkeit im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung bereits getilgt oder tilgungsreif war.

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