Halteverstoß im Bußgeldverfahren von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

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Halteverstoß im Bußgeldverfahren: Fachanwalt Verkehrsrecht Tilo Neuner-Jehle

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Halteverstoß im Bußgeldverfahren

Halteverstoß im Bußgeldverfahren

Auch unerlaubtes Parken löst eine Verkehrsordnungswidrigkeit aus. Regelmässig gilt im Bußgeldverfahren das Täterprinzip, d.h. derjenige, welcher den Verstoß begangen hat muss von der Behörde ermittelt werden, der Halter haftet nicht automatisch für einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsgesetze.

Bei Parkverstößen gibt es jedoch eine Ausnahme. Kann der Fahrer, welcher den Verstoß begangen hat nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung (3 Monate) ermittelt werden (s.a. Fahrerermittlung) und würde der Ermittlungsaufwand unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen, so haftet hier der Halter gem. § 25a StVG, oder sein Beauftragter, z.B. der Fuhrparkleiter.

 

Achtung:

Die Rechtschutzversicherungen haben einen Ausschluss in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach die Anwaltskosten bei Verstößen im ruhenden Verkehr für den Fahrzeughalter ausgeschlossen sind.

Nur, wenn der "Täter" bekannt ist und dieser sich gegen den Bußgeldbescheid zur Wehr setzt, hat diese Deckung für die Anwaltskosten zu erteilen.

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