Beweisantrag im Bußgeldrecht Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

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Beweisantrag im Bußgeldverfahren

Beweisantrag im Bußgeldverfahren von Fachanwalt für Verkehrsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle

Der Beweisantrag im OWi-Verfahren

Der Unmittelbarkeitsgrundsatz im Bußgeldverfahren

Der Unmittelbarkeitsgrundsatz im Bußgeldverfahren

Dieser unterliegt der Besonderheit, dass ein Gericht diesen nur unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen darf. Diese sind nicht nur in § 244 StPO geregelt, sondern auch in § 77 II OWiG.

 

Zunächst gilt für den Beweisantrag der Unmittelbarkeitsgrundsatz.

Hieraus ergibt sich, dass das Gericht grundsätzlich alle Beweise selbst erheben muss und diese nicht durch Surrogate ersetzen darf. Zeugen sind persönlich zu vernehmen, es dürfen nicht einfach Vernehmungsprotokolle verlesen werden. Zwar regelt § 77a OWiG die vereinfachte Art der Beweisaufnahme im Bußgeldverfahren, demgegenüber bestimmt § 251 StPO, dass der Verteidiger damit einverstanden sein muss. Dieses Einverständnis fehlt allerdings nur bei ausdrücklichem Widerspruch !

Verteidigung in der Hauptverhandlung

Verteidigung in der Hauptverhandlung:

 

Es wird der Verlesung und Verwertung des Messprotokolls der Geschwindigkeitsüberschreitung vom ......... gem. §§ 77a OWiG, 251 I Nr. 1 StPO

widersprochen.

 

Eine Verlesung des Messprotokolls im Hinblick auf die Beweisaufnahme über die Einhaltung der Anforderungen der Bedienungsvorgaben durch den Gerätehersteller anstelle der Zeugenvernehmung des Messbeamten verletzt den Unmittelbarkeitsgrundsatz der §§ 250 ff StPO. Dieser besagt grundsätzlich, dass das Gericht alle Beweise selbst erheben muss und diese nicht durch Surrogate ersetzen darf. So sind etwas Zeugen persönlich zu vernehmen und es dürfen nicht schlichtweg die Protokolle über frühere Vernehmungen verlesen und als Urkunde (§ 249 StPO) in den Prozes eingeführt werden. Insofern gilt ein grundsätzlicher Vorrang des Personalbeweises vor dem Urkundsbeweis. Die vereinfachte Art der Beweisaufnahme bedarf der Zustimmung des Betroffenen bzw. des Verteidigers, welche ausdrücklich nicht erteilt wird.

Im Bußgeldverfahren sollte der vorsichtige Verteidiger jedoch seine Beweisanträge sicherheitshalber vor der Hauptverhandlung anzukündigen, da er sich ansonsten der Gefahr der Präklusion aussetzt.

Die Präklusion im Bußgeldverfahren

Die Präklusion von Beweisanträgen im Bußgeldverfahren

Das Gericht kann nach § 77 II Nr.2 OWiG einen Beweisantrag ablehnen, wenn nach der freien Würdigung des Gerichts das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache ohne verständigen Grund so spät vorgebracht wurde, dass die Beweiserhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung führen würde.

Der Protokollierungsantrag im Bußgeldverfahren

Nicht immer stehen in einem Urteil die Aussagen von Zeugen, z.B. Messbeamten, wie der Verteidiger das in Erinnerung hat. Daher kommt es bei erheblichen und insbesondere für den Betroffenen günstigen Aussagen von Zeugen darauf an, dass diese konkret festgehalten werden. Dies erfolgt jedoch nur dann, wenn der Verteidiger einen sog. Protokollierungsantrag betreffend dieser Aussagen in der Verhandlung stellt.

Zu beachten ist, dass das Gericht einen solchen Antrag aus diversen Gründen meist ablehnen wird. Aus diesem Grunde bietet sich hier ein vorbereiteter Protokollierungsantrag wie folgt an, in welchen die entsprechende Aussage in ein "Freifeld" eingetragen werden kann:

In der Bußgeldsache ................ wird beantragt,

 

1. die nachfolgenden Aussagen des(r) Zeugen(in) nach § 273 III

    StPO vollständig zu protokollieren, die Niederschrift der Aussage

    in der Hauptverhandlung zu verlesen und im Protokoll zu

    vermerken, dass die Verleseung geschehen und die Genehmigung

    erfolgt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind, § 273

    III S.3 StPO:

 

           wörtliche Aussage des Zeugen .....

 

2. Sofern die/der Vorsitzende die Protokollierung ablehnt, beantrage

    ich bereits jetzt nach § 273 III S.2 StPO, dass über diesen Antrag

    das Gericht entscheiden soll (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO,

    § 273 Rd. 29 m.w.N.).

 

Begründung:

 

Ein Bedürfnis zur vollständigen Protokollierung ist nach der Rechtsprechung anzuerkennen, wenn es nicht lediglich auf den Inhalt der Aussage, sondern auf den genauen Wortlaut  ankommt (OLG Schleswig SchlHA 76, 172), also z.B. dann, wenn verschiedene Deutungsmöglichkeiten mit unterscheidlichen Folgerungen bestehen.

Die genaue Aussage der Zeugen ist im weiteren Verfahrenslauf dann wichtig und zu protokollieren, wenn sie z.B. einem noch zu hörenden Zeugen oder Sachverständigen vorgehalten werden soll, vgl. Schlothauer, StV 92, 134, 141.

Vorliegend dient als Beweismittel gegen den Betroffenen der von einem technischem Messgerät, welches durch die PTB zum amtlichen Messbetrieb zugelassen ist, ermittelte Messwert. Entsprechend der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung des Kammergerichts, z.B. AZ 3 Ws (B) 67/08, VRS 116, 446-448, ist die Einhaltung der Gebrauchsanweisung des Geräteherstellers in dem Sinne verbindlich, dass nur durch sie das hierdurch standardisierte Verfahren, (...), sichergestellt ist.

Aus den vorgenannten Gründen ist die Protoklollierung der Aussagen erforderlich, damit durch weitere Beweiserhebung, z.B. Verlesung der Bedienungsanleitung, festgestellt werden kann, ob die Aussagen des Zeugen eine Messung in Einklang mit der Bedienungsanleitung nachweisen können. 

Rechtsprechung zum Beweisantrag im Bußgeldverfahren

 

Beweisantrag – Ablehnung

OwiG § 77 II Nr. 2, 80 I Nr. 2

OLG Hamm Beschl. v. 08.01.08 zfs 2008, 169

Der Tatrichter muss sich vor der auf § 77 II 2 OwiG gestützten Ablehnung eines Beweisantrags Gewissheit darüber verschaffen, ob die Hauptverhandlung mit der beantragten Beweiserhebung innerhalb der Frist des § 229 I StPO fortgeführt werden kann.

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