Eichung des Messgeräts im Bußgeldrecht von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

Telefonische Sofortauskunft:

 

0711 – 820 340 - 0

 

Eichung des Messgerärts im Bußgeldverfahren - Fachanwalt Verkehrsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert über

 

Eichung des Messgeräts im Bußgeldverfahren

Eichung des Messgeräts im Bußgeldverfahren

Werden seitens der Behörden technische Geräte zum Nachweis der Verwirklichung einer Ordnungswidrigkeit eingesetzt, so müssen diese nach § 2 Eichgesetz geeicht sein. Nach Anhang B Nr. 18.3 der Eicordnung beträgt die Eichgültigkeitsdauer ein Jahr. Aus behörlichen Statistiken ergibt sich, dass regelmässig nachgeeicht werden muss, da immerhin 15,72 % aller Geräte zur Geschwindigkeitsmessung repariert werden müssen.

Wir ein Gerät deutlich vor Ablauf eines Jahres neu geeicht, so ist dies ein Indiz dafür, dass das Gerät repariert werden musste, bzw, daran ein Fehler aufgetreten ist, weswegen dies besonders zu prüfen ist.

Die Rechtsprechung hällt aber auch die Messung durch ein ungeeichtes Gerät grundsätzlich für verwertbar. Allerdings sind sodann höhere Toleranzen einzuräumen.

Die Festsetzung von Messtoleranzen ist sodann wieder Sache des Tatrichters.

Fehlende Eichung des Messgeräts

 

OLG Thüringen v. 31.07.2008 -1 Ss 103/08-

Eine fehlende Eichung bedeutet kein Beweisverwertungsverbot im OWi-Verfahren. Ein solches ergibt sich insbesondere nicht aus § 25 Abs.1 Nr.3, Abs. 2 EichG.  Zwar ist nach deisen Normen die Benutzung eines nicht geeichten Messgerätes verboten. Doch kann dem Schutzzweck der Norm, der Gewährleistung einer besonders qualifizierten Geschwindigkeits- und Abstandsmessung, bei der Verwendung eines nicht geeichten Messgeräts durch entsprechende Sicherheitsabschläge Rechnung getragen werden.

Hinweis:
Die Urheber der Texte auf dieser Website ist Rechtsanwalt Tilo Neuner-Jehle, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Stuttgart. Sie dürfen die von mir erstellten Texte vollständig, auszugsweise oder sinngemäß zitieren. Ich muss Sie jedoch bitten, sich vorher entweder meine schriftliche Genehmigung dazu einzuholen oder ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ich Urheber des Textes bin (Quellenangabe nach § 63 UrhG). Die Erstellung der Texte erfordert aktuelles Fachwissen, Kreativität und Zeit. Ich bitte Sie, dies zu respektieren. Sollten Sie meine Texte auszugsweise auch im Internet veröffentlichen, bitte ich um eine Rückverlinkung.