Betriebsleiter im Bußgeldrecht von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

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Betriebsleiter im Bußgeldverfahren - Fachanwalt Verkehrsrecht T. Neuner-Jehle

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Bußgeldverfahren gegen den Betriebsleiter

Der Betriebsleiter im Bußgeldverfahren

Eine Ordnungswidrigkeit kann nur von einer natürlichen Person begangen werden. Eine Kapitalgesellschaft (GmbH, AG, etc.) können nicht Täter einer Ordnungswidrigkeit sein.

 

Bestimmt allerdings der Arbeitgeber einen Mitarbeiter zu seinem Vertreter und übergibt er diesem die Verantwortung für einen bestimmten Bereich in der Firma, so kann dieser gem. § 9 OWiG genauso für eine Ordnungswidrigkeit belangt werden, wie der eigentliche "Täter".

Es gibt aber auch das "Halterprinzip", dieses gilt jedoch grunds. nur für den ruhenden Verkehr.

Dies gilt jedoch nur, wenn die Ordnungswidrigkeit auch eine Mittäterschaft, bzw. eine Beteiligung zulässt, was in den wenigsten Fällen vorliegt.

 

Das Vorgenannte gilt jedoch auch, wenn der Betriebsinhaber einen Mitarbeiter im Betrieb bauftragt, diesen zu leiten (gsanz oder auch teilweise), oder diesem Pflichten im Betrieb überantwortet, quasi mit der (Teil-) Betriebsleitung (z.B. Fuhrparkleitung) beauftragt.

Hierdurch trägt dieser Betriebsleiter automatisch die Verantwortung, dass ordnungswidrigkeitenrechtliche Gebote und Verbote beachtet werden.

Der eigentliche Betriebsinhaber ist damit entlastet.

 

Die Verantwortung des Betriebsleiters kann jedoch nur soweit reichen, wie er auch betreffend der, der Ordnungswidrigkeit zugrunde liegenden Verantwortlichkeit die Entsheidungsbefugnis trägt.

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