Entbindung vom Gerichtstermin im Bußgeldverfahren von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

 

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Entbinden vom Gerichtstermin im Bußgeldverfahren: FA Verkehrsrecht Neuner-Jehle

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Entbinden vom Gerichtstermin im Bußgeldverfahren

 

Entbinden vom Erscheinen zum Gerichtstermin im Bußgeldverfahren

Aber Achtung:

Ein Entbindungsantrag für den Betroffenen ist entweder schon vor oder spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung zu stellen, da ansonsten das Gericht den Antrag zurückweisen und den Einspruch des Betroffenen verwerfen kann mit der Folge der Verurteilung des Betroffenen gem. dem bußgeldbescheidlichen Vorwurf.

Ein Antrag auf Entbindung des Betroffenen von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nach § 73 II OWiG kann noch zu Beginn der Hauptverhandlung gestellt werden (OLG Celle Beschl.v. 12.06.2009 -311 SsRs 54/09- juris).

Streit besteht allerdings darüber, ob der Verteidiger für den Betroffenen den Antrag auf Entbindung nach § 73 II OWiG noch stellen kann, wenn noch nicht zur Sache selbst verhandelt wurde.

Die überwiegende Meinung hält dies jedoch für zulässig:

OLG Hamm, StraFo 2006, 425; OLG Brandenburg ZfSch 2004, 235; OLG Naumburg ZfSch 2002, 595f; Offen gelassen BGH VRS 103, 383.

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