Fristberechnung bei Fahrverbot von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

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Fristberechnung beim Fahrverbot im Bußgeldverfahren

Fristberechnung beim Fahrverbot im Bußgeldverfahren

Ein Fahrverbot kann nur für die Dauer von einem bis drei Monaten ausgesprochen werden.

Das Fahrverbot beginnt zum einen mit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung, soweit nicht eine Kulanzzeit von 4 Monaten zur Abgabe der Fahrerlaubnis gewährt wird.

 

Gilt ein Fahrverbot und der Führerschein wird nicht abgegeben, so fährt der Betroffene ab diesem Zeitpunkt ohne Fahrerlaubnis (Straftatbestand) und das Fahrverbot wird noch nicht berechnet.

Umgekehrt kann es sein, dass der Führerschein vom Betroffenen abgegeben wird, aber der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ist noch nicht zurückgenommen. Dann hat der Betroffene völlig umsonst auf das Fahren mit seinem Fahrzeug verzichtet, da diese Zeit nicht vom Fahrverbot abgezogen wird.

Hier ist wichtig, dass Einspruchsrücknahme und Abgabe der Fahrerlaubnis abgestimmt werden.

 

Das Fahrverbot berechnet sich dergestalt, dass wird der Führerschein abgegeben (Zugang bei der Behörde), der Betroffene einen Monat (keine 4 Wochen) später minus einen Tag wieder fahren darf.

Wird der Führerschein somit z.B. am 15.01. abgegeben, so darf der Betroffene ab dem 14.02. wieder mit seinem Fahrzeug fahren.

 

Die Bußgeldbehörden senden den Führerschein jedoch rechtzeitig und schon einige Tage vor Ablauf des Fahrverbotes an den Betroffenen zurück mit dem Hinweis, an welchem Tage das Fahrverbot endet.

Fristenberechnung beim Fahrverbot

LG Essen Beschl. v. 31.10.05 NZV 2006,166

Kommt einem Betroffenen vor rechtskräftiger Entscheidung über ein Fahrverbot der Führerschein abhanden, so beginnt die Verbotsfrist bereits mit der Mitteilung des Verlustes an das Gericht oder bei der Vollstreckungsbehörde zu laufen.

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