Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

 

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Anhörungsbogen im Bußgeldrecht - Fachanwalt für Verkehrsrecht Tilo Neuner-Jehle

 

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Anhörungsbogen im Bußgeldrecht

Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren

Der Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren

 

Eine Verwaltungsbehörde darf einen Bußgeldbescheid nur dann erlassen, wenn der Sachverhalt genügend aufgeklärt ist und insbesondere der Betroffene angehört wurde.

In der Praxis ist allerdings häufig festzustellen, dass die Bescheide auch "auf Verdacht" ergehen.

 

Gem. § 55 I OWiG ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu der Beschuldigung zu äußern. Dies hat zwingend vor einer Entscheidung der Behörde (z.B. Erlaß eines Bußgeldbescheides) zu erfolgen.

 

Angaben sollten allerdings grundsätzlich weder gegenüber der Bußgeldbehörde erfolgen, noch gegenüber einem Ermittlungsbeamten. Hier kann und sollte der Betroffene von seinem gesetzliches Recht zum Schweigen Gebrauch machen.

Häufig erfolgt eine Anzeige durch Halterfeststellung aufgrund des auf dem Photo erkennbaren Kennzeichens. In nahezu 15 % aller Fälle ist das Lichtbild jedoch qualitativ zu schlecht um den Fahrer erkennen zu lassen. Im Falle der Betroffene hier keine Angaben macht, ist das Verfahren einzustellen.

 

In diesem Zusammenhang hat der BGH auch entschieden, dass im Falle der Betroffene von der Polizei nicht über sein Recht zum Schweigen aufgeklärt wurde, dessen Aussage soidann auch nicht verwertbar ist, selbst wenn er den Verstoß eingestanden hat.

 

Frist zur Erwiderung:

 

Auf einem Anhörungsbogen wird seitens der Bußgeldbehörde meist eine Frist von 7 Tagen genannt, in welcher der Betroffene sich zum Vorwurf zu erklären hat. Für diese Frist gibt es keine Rechtsgrundlage, der Betroffene muss weder in dieser Frist noch sich überhaupt zur Sache äußern. Äußert er sich nicht, können ihm keinerlei Rechtsnachteile entstehen !

Erst wenn dem Betroffenen ein Bußgeldbescheid zugeht, muss er binnen 2-er Wochen nach Zugang Einspruch einlegen, ansonsten gilt der Bußgeldbescheid als rechtskräftig und es sind keine Rechtsmittel mehr möglich.

Rechtsfolgen einer unterbliebenen Anhörung

Rechtsfolgen einer unterbliebenen Anhörung des Betroffenen

 

Wird dem Betroffenen seitens der Ermittlungsbehörde ein Anhörungsbogen nicht übermittelt, so macht dies den Bußeldbescheid nicht unwirksam, weil das Recht auf rechtliches Gehör im Einspruchsverfahren nachgeholt werden kann (Göhler, OWiG-Komm., § 55 Rdnr. 6).

 

Allerdings läuft in dieser Zeit nach wie vor die kurze Verjährungsfrist von 3 Monaten ab Tattag. Durch die Übersendung eines Zeugefragebogens, kann darin eine "Anhörung" des Betroffenen liegen. Allerdings hat dies nicht zur Folge, dass mit diesem "Zeugefragebogen" als Anhörung die Verjährung gem. § 33 I S.1 Nr.1 OWiG unterbrochen wird. Die Verjährungsunterbrechung setzt nämlich die unzweifelhafte Klarstellung voraus, dass der Befragte als Betroffeneer -und nicht nur als Zeuge- angehört wird (Göhler, § 33 Rdnr. 8 m.w.N.).

 

Erhält somit der Betroffene ohne Anhörung nach mehr als 3 Monaten einen Bußgeldbescheid, so kann von der Verjährung der Ordnungswidrigkeit ausgegangen werden.

 

Rechtzeitige Belehrung

Rechtzeitige Belehrung

 

LG Saarbrücken Beschl. v. 27.05.2013 -6 Qs 61/13- zfs 2013, 590

  1. Die Belehrungspflicht nach § 136 Abs.1, 163a Abs.4 StPO setzt voraus, dass von einem Angangsverdacht gegen den Befragten auszugehen ist. Hierbei wird man den Ermittlungspersonen einen gewissen Ermessensspielraum einräumen müssen, wobei dieser vor dem Hintergrund der Bedeutung des Schweigerechts im Strafverfahren nicht im Lichte ermittlungstaktischer Interessen zu sehen ist.
  2. Eine Belehrungspflicht über das Schweigerecht besteht bereits bei Feststellung der Haltereigenschaft und bevor die Beamten die Alkoholisierung des Beschuldigten wahrnehmen können, den auch im Ordnungsidrigkeitsverfahren muss sich niemand selbst belasten.

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