Parkverstoß im Bußgeldrecht von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

 

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Parkverstoß im Bußgeldverfahren

Parkverstoß im Bußgeldverfahren

Das Ordnungswidrigkeitenrecht umfasst auch Parkverstöße, Falschparken, etc. Auch hier werden Verwarnungen ausgesprochen, es werden Anhörungsbögen veschickt und Bußgeldbescheide verhängt.

 

Problematisch hier ist jedoch zunächst, dass bei Parkverstößen das "Täterprinzip" unterbrochen wird und es eine quasi "Halterhaftung" gibt.

Kann der Fahrer des Fahrzeuges, welcher den Parkverstoß begangen hat nicht aufgefunden werden, so haftet anstelle des tatsächlichen Täters auch der Halter des Fahrzeuges.

 

Hinzu kommt, dass regelmässig die Rechtschutzversicherungen eine Kostenübernahme für die anwaltliche Verteidigung bei Verstößen im "ruhenden Verkehr" ablehnen.

Einzige Möglichkeit der Kostenübernahme besteht nur darin, sich als "Täter" zu outen, da in diesem Falle die Rechtschutz wieder greift.

Parkverstoß bei Zusatzschild "Elektrofahrzeuge" ?

Zusatzschild "Elektrofahrzeuge"

StVG § 24; StVO § 12 III Nr.2

AG Lüdinghausen -19 OWi-89 Js 1159/15- = ZfS 2015, 590

Ein Verstoß gegen ein nicht auf gesetzlicher Grundlage beschildertes Parkverbot durch ein erfundenes Zusatzschild "Elektrofahrzeuge" stellt keine Ordnungswidrigkeit dar, weil es sich hierbei nicht um eine Anordnung aufgrund einer Rechtsverordnung i.S.d. § 24 StVG handelt.

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