Verjährung im Bußgeldverfahren von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

Telefonische Sofortauskunft:


0711 – 820 340 - 0

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert über

 

Verjährung im Bußgeldverfahren

Verjährung im Bußgeldverfahren

 

Die Verjährung in Ordnungswidrigkeiten tritt gem. §§ 31 OWiG, 26 StVG nach folgenden Regeln ein:

 

Ab Tattag beginnt eine Verjährungsfrist von zuerst drei Monaten. Wird seitens der Behörde in dieser Zeit der "Täter" nicht ermittlet, so ist das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung einzustellen. Eine Halterhaftung kennt das Bußgeldrecht nicht !

 

Diese 3-monatige Verjährung kann jedoch durch den Erlass eines sog. Anhörungsbogens unterbrochen werden. Ab diesem Zeitpunkt wird sodann eine erneute 3-monatige Verjährungsfrist in Gang gesetzt.

Aber Achtung:

Der Anhörungsbogen muss beim Betroffenen nicht zugehen, es genügt der Aktenvermerk der Behörde, dass dieser abgeschickt worden sei !

 

Mit dem Erlass des Bußgeldbescheides wird eine dritte Verjährung in Gang gesetzt, welche längstens 6 Monate läuft.

 

Die laufende Verjährung kann allerdings durch eine Vielzahl von Behördenhandlungen unterbrochen werden, weswegen wir rglm. abwarten bis die amtliche Ermittlungsakte vorliegt (hieraus müssen sich mögliche Unterbrechungen der Verjährung ergeben), oder auch bis ein Gericht eine Hauptverhandlung anberaumt, da oft erst dann festgestellt werden kann, dass eine Verjährung nicht eingetreten ist.

Im Falle einer Hauptverhandlung kann der Einspruch jedoch jederzeit zurückgenommen werden, ohne Befürchtung, dass eine Verböserung eintritt.

 

Wichtig zu wissen ist auch, dass es bei der Verjährungsunterbrechnung nicht darauf ankommt, wann ein Betroffener die Behördenschreiben (Anhörungsbogen, Bußgeldbescheid) erhält, sondern wann diese von der Behörde intern erlassen wurden !

Unterbrechung der Verjährung § 33 OWiG

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch

     1. die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, dass

         gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die

         Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,

     (...)

     8. die Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die

         Verwaltungsbehörde nach § 43 OWiG

     9. den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zweier

         Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung,

   10. den Eingang der Akten beim Amtsgericht gem. § 69 III S.1 und

         V S.2 OWiG und die Zurückweisung der Sache an die

         Verwaltungsbehörde nach § 69 V S.1 OWiG.

   11. jede Anberaumung einer Hauptverhandlung.

Verteidigungsstratetegie auf Grundlage der Verjährung:

 

mangelhafte Bußgeldbescheide

Verteidigungsmöglichkeit Nr. 1

 

Erste Anhörung am Tatort durch Anhalten der Messbeamten:

Nur die erste Anhörung oder Mitteilung  der Einleitung eines Verfahrens gegen den Betroffenen unterbricht die Verjährung und das auch nir einmal ! In Fällen, in welchen der Betroffene angehalten wurde, ist dioe erste Verjährungsphase bereits durch die Messbeamten unterbrochen, auch wenn das nahezu zeitgleich mit der ersten Verjährung passiert ist.

Wird nun von der Bußgeldbehörde ein Anhörungsbogen übersandt, unterbricht dieser nicht die schon laufende Verjährungsfrist ab der ersten Anhörung durch die Messbeamten.

Dies wird immer wieder von den Behörden übersehen, weswegen bei Zugang des Bußgeldbesheids geprüft werden muss, ob nicht schon Verjährung eingetreten ist.

Verteidigungsmöglichkeit Nr. 2

 

Die Verjährung wird auch dann unterbrochen, wenn der Betroffene den Anhörungsbogen wegen einer falschen Adresse gar nicht erhält.

Wird sodann seitens der Behörde aufgrund des Postrückläufers und nach erneuter Adressermittlung ein weiterer Anhörungsbogen versandt,, so ist nur die erste Verjährung unterbrochen (BGHSt 25, 344; OLG Hamm DAR 2007, 96).

Regelmässig werden dem anwaltlichen Legitimationsschreiben keine Vollmachten des Mandanten beigefügt.

Wird daraufhin aber durch die Behörde gleichwohl nur dem Verteidiger der Bescheid zugestellt, so wird dadurch die Verjährung nicht unterbrochen und die Ordnungswidrigkeit ist im laufenden Verfahren nach § 31 I 1 OWiG verjährt (OLG Braunschweig, Beschl.v. 26.02.09 -1 Ss 16/09- BeckRS 2009, 87712).

So wurde vom OLG Dresden entschieden, dass eine Zustellung an eine Rechtsanwaltssozietät unwirksam sei, wenn die sich bei der Akte befindliche Vollmacht ausschließlich auf einen bestimmten Rechtsanwalt lautet. (OLG Dresden Beschl.v. 16.02.09 -Ss (OWi 15/09-). Das Verfahren wurde hierauf wegen Verfolgungsverjährung eingestellt. (so auch OLG Koblenz, Beschl.v. 31.08.04, AZ: 1 Ss 237/04-; OLG Hamm Beschl.v. 17.03.06, AZ: 4 Ss (OWi) 145/06).

Urteile zur Verjährung im Bußgeldverfahren

BGH Beschl. v. 22.05.06 zfs 2006,529

OwiG § 33 I S.1 Nr. 1

Für eine verjährungsunterbrechende Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens gem. § 33 I 1 Nr. 1 OwiG reicht es aus, dass der Sachbearbeiter der Verwaltungsbehörde die Erstellung und Versendung eines Anhörungsbogens durch individuellen elektronischen Befehl veranlasst, wenn sich der Zeitpunkt und Bearbeiter dieses Vorganges sicher feststellen lassen.

Verjährungsunterbrechung durch Zustellung des Bußgeldbescheids

Verjährungsunterbrechung durch Zustellung des Bußgeldbescheids

OLG Celle Beschl.v. 18.08.2015 -2 Ss (OWi) 240/15- = zfs 2016, 110 f.

  1. Fehlt es an einer wirksamen Zustellung des Bußgeldbescheides, kommt es nicht zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist auf 6 Monate nach §§ 26 III StVG, 33 I S.1 Nr. 9 OWiG. Allerdings können andere Tatbestände des § 33 OWiG ( innerhalb der 3-monatigen Frist) die Verjährung weiterhin unterbrechen.
  2. Ein Zustellungsmangel wird durch das Faxen des Bescheides vom Betroffenen an den Verteidiger auch nicht gem. § 51 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 8 VwZG durch einen nachträglichen tatsächlichen Zugang beim Empfangsberechtigten geheilt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung der hiesigen Bußgeldsenate, dass eine wirksame Zustellung an den Verteidiger jedenfalls voraussetzt, dass der Bußgeldbescheid erkennbar an ihn adressiert war.

Verfolgungsverjährung bei fehlerhaften Angaben im Anhörungsbogen

Verfolgungsverjährung bei fehlerhaften Angaben im Anhörungsbogen

AG Bitterfeld-Wolfen Urt.v. 03.09.2012 -2 OWi 593 Js 7128/12- Der Verkehrsanwalt 2013, 134

Wenn im Anhörungsbogen die Messörtlichkeit fehlerhaft bezeichnet wird und für den Betroffenen die Möglichkeit besteht, wegen zwei Messungen verfolgt zu werden, ist eine eindeutige zuordnung für den Betroffenen nicht möglich, so dass der verfügtre Anhörungsbogen die Verfolgungsverjährung nicht unterbrechen konnte.

Hinweis:
Die Urheber der Texte auf dieser Website ist Rechtsanwalt Tilo Neuner-Jehle, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Stuttgart. Sie dürfen die von mir erstellten Texte vollständig, auszugsweise oder sinngemäß zitieren. Ich muss Sie jedoch bitten, sich vorher entweder meine schriftliche Genehmigung dazu einzuholen oder ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ich Urheber des Textes bin (Quellenangabe nach § 63 UrhG). Die Erstellung der Texte erfordert aktuelles Fachwissen, Kreativität und Zeit. Ich bitte Sie, dies zu respektieren. Sollten Sie meine Texte auszugsweise auch im Internet veröffentlichen, bitte ich um eine Rückverlinkung.