Täteridentifikation im Bußgeldverfahren von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

 

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Täteridentifikation im Bußgeldverfahren

Täteridentifikation im Bußgeldverfahren

 

Im Bußgeldverfahren gilt das sog. Täterprinzip, d.h., der Täter muss positiv festgestellt werden, ansonsten ist ein Bußgeldbescheid unwirksam.

Das Betroffene (Adressat des Anhörungsbogens oder Bußgeldbescheids) muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Fahrer des Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt sein. Dies kann häufig jedoch aufgrund der schlechten Lichtbildqualität nicht festgestellt werden.

Regelmässig wird jedoch sodann seitens der Behörde nur aus der Haltereigenschaft auf den Fahrer geschlossen werden. Dieser bekommet dann einen sog. Anhörungsbogen mit der Bitte innerhalb von 7 Tagen auszuführen, ob er Einwendungen gegen den Vorwurf hat.

Diese Frist ist unbeachtlich und kann zu keinem Nachteil führen, wenn sie nicht beachtet wird. Erst wenn der Bußgeldbescheid vorliegt, muss die dortige 14-tägige Frist für den Einspruch beachtet werden.

 

Ist übrigens ein anderer gefahren, so muss dieser nicht genannt werden, da der Betroffene ein Aussageverweigerungsrecht hat und gegen diesen verjährt eine Ordnungswidrigkeit innerhalb von 3 Monaten. Wird dieser somit nach 3 Monaten und einem tag als Fahrer genannt, so ist die Ordnungswidrigkeit gegen diesen ohne weitere Rechtsnachteile verjährt.

 

Kann das Gericht im Bußgeldverfahren keine hinreichende Identdität zwischen dem Fahrerlichtbild und dem Betroffenen feststellen, so muss es das Verfahren einstellen, oder ggf. einen Gutachter zur Täteridentdität beauftragen.

Urteilsanforderungen bei anthropologischem Vergleichsgutachten

Identifizierung eines Betroffenen als Fahrer

OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.06.2018 -2 Ss (OWi) 176/18- der Verkehrsanwalt 2019, 35

Die Überzeugungsbildung des Gerichts von der Fahrereigenschaft eines Betroffenen darf dieser nicht allein auf ein zuvor eingeholtes anthropologisches Sachverständigengutachten stützen.

Die Rechtsbeschwerde ist auch dann zur Sicherung einer Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen, wenn die Vermutung nahelegt, dass der Rechtsfehler des AG ein Einzelfall darstellt.

Urteilsanforderungen bei anthropologischem Vergleichsgutachten

OLG Celle Beschl.v. 06.11.2012 -311 SsBs 136/12- zfs 2013, 230

  1. Der Tatrichter, der ein anthropoligsches Vergleichsgutachten eingeholt hat und ihm Beweisbedeutung beimisst, muss auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen anschließt, in der Regel die Ausführungen des Sachverständigen in einer zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben.
  2. Wird auf das Messfoto nicht Bezug genommen, muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere charakteristische Identifizierungsmerkmale so präzise beschreiben, dass die Prüfung ermöglicht wird, ob dieses zur Identifikation generell geeignet ist. Umstände, die eine Identifizierung erschweren können, sind dabei ebenfalls zu schildern.
  3. Das Amtsgericht ist dabei im Übrigen nicht gehalten, auch konkrete Angaben zu der Häufigkeit der Merkmale in der Bevölkerung zu machen.

Täteridentifiaktion bei Geschwindigkeitsüberschreitung

Täteridentifiaktion bei Geschwindigkeitsüberschreitung

OLG Hamm Beschl. v. 13.05.05 NZV 2006,162

Eine Identifikation des Täters anhand des Lichtbilds setzt voraus, dass da Lichtbild für eine Identifikation geeignet ist.

Der Senat gelangte hier zu der Auffassung, dass das bei den Akten befindliche Lichtbild ungeeignet zur Identifikation sei. Das Lichtbild wies einen Grauschleier auf, wodurch die Konturen leicht verwischt waren. Der Haaransatz des Betroffenen war durch den Innenspiegel verdeckt und das Lichtbild war insgesamt derart unscharf, dass weder die Haartracht noch die Gesichtszüge des Fahrers hinreichend deutlich zu erkennen waren.

Verweisung auf ein Foto, nach dessen Inhalt oder Qualität Zweifel an der Eignung als Grundlage für die Identifizierung des Fahrers bestehen

Verweisung auf ein Foto, nach dessen Inhalt oder Qualität Zweifel an der Eignung als Grundlage für die Identifizierung des Fahrers bestehen

OLG Dresden Beschl. v. 06.10.08 –Ss (Owi) 420/08- zfs 2008, 707

Wird auf ein zur Identifizierung generell geeignetes Foto verwiesen, bedarf es im Regelfall keiner näheren Ausführungen. Diese sind dann vonnöten, wenn nach Inhalt der Qualität des Fotos Zweifel an seiner Eignung als Grundlage für eine Identifizierung des Fahrers bestehe3n, insbesondere, wenn ein Motorradfahrer mit Helm fotografiert wird, mithin vom Gesicht lediglich Ausschnitte erkennbar sind. Dann hat der Tatrichter anzugeben, aufgrund welcher –auf dem Foto erkennbarer- Identifizierungsmerkmale er die Überzeugung von der Identität des Betroffenen mit dem abgebildeten Fahrzeugführer gewonnen hat.

Täteridentifizierung, Lichtbild, Urteilsgründe

Täteridentifizierung, Lichtbild, Urteilsgründe

OLG Koblenz Beschl.v. 21.09.2012 -2 SsBs 54/12- zfs 2012,714

Hat der Tatrichter den Betroffenen anhand eines bei einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme gefertigten Lichtbilds als Fahrer identifiziert, müssen die Urteilsgründe so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Beweisfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen.

Die Verweisung i.S.d. § 267 Abs.1 S.3 StPO muss grundsätzlich prozessordnungsgemäß sein; Zweifel am Vorliegen einer Verweisung müssen ausgeschlossen sein; die bloße Mitteilung der Fundstelle und die Mitteilung, das Lichtbild sei in Augenschein genommen worden, genügen hierzu nicht.

Täterfeststellung durch sonstige Kennzeichen

Täterfeststellung durch sonstige Kennzeichen

AG Lüdinghausen Urt.v. 20.07.15 -10 OWi-89 JS 1028/15-77/15- Der Verkehrsanwalt 2016, 72

Ein Betroffener kann bei bestreitender Einlassung als LKW-Führer  identtifiziert werden, wenn sich auf dem "Fahrtenschreiber-Schaublatt" der Namenseintrag des Betroffenen befindet, das Fahrzeug im Eigentum des Betroffenen steht und auf dem Messfoto ein Schild mit dem Vornamen des Betroffenen abgebildet ist, das sich hinter der Fahrerscheibe befindet.

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