Lebensakte im Bußgeldverfahren von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

 

Telefonische Sofortauskunft:

 

0711 – 820 340 - 0

 

Lebensakte im Bußgeldverfahren: Fachanwalt Verkehrsrecht Tilo Neuner-Jehle

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert über

 

Lebensakte im Bußgeldverfahren

Die Lebensakte im Bußgeldverfahren

Die Lebensakte im Bußgeldverfahren

 

Die sog. Lebensakte  eines Messgerätes muss sämtliche Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe in das Messgerät aufzeichnen und nachweisbar aufbewahren.

 

Seit dem 01.01.15 sind die eichrechtlichen Vorschriften im Mess- und Eichgesetz und entspr. Verordnungen (MessEG, MessEV) geregelt.

 

Nach § 31 II Nr. 4 MessEG, muss, wer ein Messgerät verwendet, sicherstellen, dass

... Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät, einschließlich solcher durch elektronisch vorgenommene Maßnahmen, für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach Ablauf der nach § 41 Nr. 6 bestimmten Eichfrist, längstens für 5 Jahre, aufbewahrt werden.

 

Das Argument mancher Behörden, oder auch Gerichte, die Lebensakten würde es überhaupt nicht geben, ist zumindest seit der Einführung des Messgesetzes vom Tisch.

 

so OLG Jena Beschl.v. 01.03.16 -2 OLG 101 Ss Rs 131/15:

Verweigert die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren dem Betroffenen die Einsicht in die Lebensakte des Geschwindigkeitsmessgeräts, darf das Gericht einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Beiziehung der Lebensakte grundsätzlich nicht alleine mit der Begründung zurückweisen, der Betroffene habe keine  konkreten Anhaltspunkte für eine sich aus der Lebensakte ergebende Fehlerhaftigkeit oder Unverwertbarkeit des Messergebnisses vorgebracht.