Fahrtenbuch im Bußgeldrecht von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

Telefonische Sofortauskunft:

 

0711 – 820 340 - 0

 

Fahrtenbuch im Bußgeldverfahren: Fachanwalt Verkehrsrecht Tilo Neuner-Jehle

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert über

 

Fahrtenbuch im Bußgeldverfahren

Fahrtenbuch im Bußgeldverfahren

Die Verwaltungsbehörde kann einem Fahrzeughalter gem. § 31a StVZO das Führen eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn eine Feststellung des Fahrzeugführers nach Verwirklichung einer Ordnungswidrigkeit oder Verkehrsstraftat nicht möglich ist.

Es sollen hier insbesondere Kraftfahrer erfasst werden, welche Leben, Gesundheit und das Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer gefährden oder verletzen.

 

Die Auflage eines Fahrtenbuches ist jedoch nur zulässig, wenn die Ermittlung des Fahrers nicht möglich ist und wenn erhebliche Verstöße vorliegen. Einmalige und unerhebliche Verstöße sind nicht geeignet, Bedenken gegen die charakterliche Zuverlässigkeit des Kraftfahrers zu begründen.

Hir ist jedoch Vorsicht geboten. Auch bei einmaliger Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 20 km/h innerorts kann das Führen eines Fahrtenbuches in Betracht kommen, wenn besondere Umstände hinzutreten, z.B. verkehrsgefährtende Auswirkungen.

 

Zunächst wird seitens der Behörde dann ein Fahrtenbuch angedroht, wenn der Halter keine Angaben zum Fahrzeugführer im Falle eines Verkehrsverstoßes macht. Hier kommt es jedoch darauf an, wie schnell er von der Ermittlungsbehörde nach dem Vorfall gefragt wird, da sich nach wenigen Wochen häufig niemand daran erinnern kann, wer zum damaligen zeitpunkt mit dem Fahrzeug gefahren ist.

 

Nachdem es hier immer auf den besonderen Einzelfall ankommt, ist sinnvollerweise bei Androhung oder Anordnung des Führens eines Fahrtenbuches ein spezialisierter Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Verkehrsrecht zu Rate zu ziehen.

Grenzen einer Fahrtenbuchauflage

VG München Beschl.v. 18.05.2015 -M 23 S 15.919- = BeckRS 2015, 47650 = NJW-Spez. 2015, 491

Ist nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich, so ist eine Fahrtenbuchauflage nur möglich, wenn die Behörde zuvor angemessene und zumutbare Maßnahmen zur Feststellung des Täters ausgeschöpft hat.

Fahrtenbuchauflage, Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers

Niedersächsisches OVG Beschl.v. 01.02.2013 -12 LA 122/12- zfs 2013,236

Für die Beurteilung, ob der Fahrzeugführer nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften mit hinreichender Sicherheit identifiziert werden kann, ist die Einschätzung der Ordnungswidrigkeitenbehörde maßgeblich. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist, insbes. sich die Täterschaft der Behörde hätte aufdrängen müssen.

 

In diesem Fall hat das Verwaltungsgericht die Klage des Betroffenen gegen eine Fahrtenbuchauflage abgewiesen mit der Begründung, die Feststellung des Fahrzeugführers einer Rotlichtfahrt sei unmöglich gewesen. Die Berufung hatte jedoch ebenfalls keinen Erfolg.

Fahrtenbuch; Relevanz des zwischen der Begehung der Verkehrsordnungswidrigkeit und der Anordnung des Fahrtenbuchs verstrichenen Zeitraums

VG Freiburg Beschl.v. 10.06.15 -4 K 1025/15- Der Verkehrsanwalt 2015, 227

Ein Zeitraum von mehr als 21 Monaten, der nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens bis zum Erlass einer Fahrtenbuchauflage vergangen ist, übersteigt die Zeitspanne, bei der die Fahrtenbuchauflage als noch verhältnismässig angesehen werden kann, wenn keine besonderen Umstände des Einzelfalls eine andere Beurteilung gebieten.

Hinweis:
Die Urheber der Texte auf dieser Website ist Rechtsanwalt Tilo Neuner-Jehle, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Stuttgart. Sie dürfen die von mir erstellten Texte vollständig, auszugsweise oder sinngemäß zitieren. Ich muss Sie jedoch bitten, sich vorher entweder meine schriftliche Genehmigung dazu einzuholen oder ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ich Urheber des Textes bin (Quellenangabe nach § 63 UrhG). Die Erstellung der Texte erfordert aktuelles Fachwissen, Kreativität und Zeit. Ich bitte Sie, dies zu respektieren. Sollten Sie meine Texte auszugsweise auch im Internet veröffentlichen, bitte ich um eine Rückverlinkung.