Zeugefragenbogen im Bußgeldverfahren von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart - Tilo Neuner-Jehle

 

Telefonische Sofortauskunft:

 

0711 – 820 340 - 0

 

Zeugefragebogen im Bußgeldrecht: Fachanwalt Verkehrsrecht Tilo Neuner-Jehle

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert über

 

Zeugefragebogen im Bußgeldverfahren

Zeugefragebogen im Bußgeldverfahren

Beim sog. Zeugenfragebogen handelt es sich um ein Schreiben der Bußgeldbehörde, welche auf diesem Wege versucht den Fahrer des betroffenen Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt herauszufinden.

Nachdem im deutschen Recht nur der Fahrer und nicht der Halter eines Fahrzeuges eine Ordnungswidrigkeit begehen kann (mit Ausnahme im ruhenden Verkehr, z.B. Parkverstöße) muss die Ordnungsbehörde versuchen herauszufinden, wer Fahrer des Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt war.

Das Kennzeichen des Fahrzeuges ist regelmässig bekannt, durch das Foto der Messanlage. Zunächst wird sodann der Halter angeschrieben, welcher meist sogleich auch einen Anhörungsbogen erhält, in welchem er Gelegenheit erhält, sich zum Vorwurf der Behörde zu äußern.

Äußert er sich nicht, so erhält er einen Bußgeldbescheid, soweit die Behörde davon ausgehen kann, dass der Halter (wie meist) auch der Fahrer ist.

Ist der Halter jedoch ein Unternehmen, insbesondere eine sog. Kapitalgesellschaft, wie eine GmbH, AG, etc., so muss die Behörde weiter ermitteln, wer der Fahrer zum Tatzeitpunkt war.

Auch wenn offensichtlich sich Halter (weiblich) und Fahrer (männlich), oder auch aufgrund offensichtlicher erheblicher Altersunterschiede nicht entsprechen, so hat die Behörde weiter nach dem Fahrer zu ermitteln.

In diesen Fällen ergeht sodann ein sog. Zeugenfragebogen, mit welchem die Ermittlungsbehörde regelmässig den Halter um Mithilfe bittet, den Fahrer des Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt herauszufinden.

Mitteilungspflichten des Halters beim Zeugenfragebogen

Gem. § 46 I OWiG i.V.m. § 161 a I S.1 StPO ist der Halter verpflichtet, der Behörde gegenüber Angaben über den verantwortlichen Fahrzeugführer zu machen und dessen Personalien mitzuteilen.

Hierbei ist jedoch zu beachten, dass zum einen nur Angaben zur Person und nicht zur Sache selbst gemacht werden müssen, d.h. es muss nur mitgeteilt werden, wer für das Fahrzeug z.B. am Tattag verantwortlich war, nicht jedoch, dass diese Person Fahrer war, soweit das der Halter nicht genau weiss.

Ferner hat der Halter aber auch u.U. ein Zeugnisverweigerungsrecht, zum einen, wenn er sich selbst belasten müsste, oder auch, wenn er mit dem Fahrer in gerader Linie verwandt ist.

Werden überhaupt keine Angaben gemacht, so muss die Behörde nach dem Fahrer weiter ermitteln.

Häufiges Druckmittel stellt in solchen Fällen die Androhung der Auflage eines Fahrtenbuches dar. Ein solches kann die Behörde jedoch nur verhängen, wenn sie zum einen alle anderen angemessenen Mittel zur Ausforschung des "Täters" unternommen hat und auch der Halter innerhalb angemessener Zeit nach dem Fahrer gefragt wird. Erhält der Halter nämlich erst Wochen nach Tattag einen Zeugefragenbogen, so wird er sich jedenfalls nicht mehr konkret erinnern können, wer zum Tatzeitpunkt das Auto gefahren hat, insbesondere, wen das "Täterbild" von zu schlechter Lichtbildqualität ist.

Wichtig zu wissen ist, dass die Rechtschutzversicherung -soweit vorhanden - keine Deckung für Fälle übernimmt, in welchen noch kein konkreter persönlicher Vorwurf gegen den eigenen Versicherungsnehmer vorliegt. Im Falle eines Zeugenfragebogens ist ein solcher in der Tat noch nicht gegeben, da auch Verjährungsfristen durch die Behörden nicht gehemmt sind.

Hinweis:
Die Urheber der Texte auf dieser Website ist Rechtsanwalt Tilo Neuner-Jehle, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Stuttgart. Sie dürfen die von mir erstellten Texte vollständig, auszugsweise oder sinngemäß zitieren. Ich muss Sie jedoch bitten, sich vorher entweder meine schriftliche Genehmigung dazu einzuholen oder ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ich Urheber des Textes bin (Quellenangabe nach § 63 UrhG). Die Erstellung der Texte erfordert aktuelles Fachwissen, Kreativität und Zeit. Ich bitte Sie, dies zu respektieren. Sollten Sie meine Texte auszugsweise auch im Internet veröffentlichen, bitte ich um eine Rückverlinkung.