Beharrlichkeit bei Verkehrsverstößen von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

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Beharrlichkeit von Verkehrsverstößen in Bußgeldsachen

Beharrlichkeit bei Verkehrsverstößen im Bußgeldverfahren von Fachanwalt für Verkehrsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle

Bei dem Vorwurf der "Beharrlichkeit von Pflichtverstößen" ist im Bußgeldrecht besondere Vorsicht geboten, dann in solchen Fällen kann gegenüber dem Betroffenen von der Regelbuße abgewichen werden und aus erzieherischen Gründen heraus selbst bei einer Mehrzahl von Handyverstößen ein Fahrverbot erteilt werden.

 

Aus diesem Grunde ist es hier besonders wichtig, einem erfahrenen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Verkehrsrecht die Verteidigung zu übertragen, welcher zunächst überprüfen kann, liegen die Merkmale für eine sog. Beharrlichkeit überhaupt vor und wenn ja, welche sinnvolle Verteidigung ist hier notwendig.

Fahrverbot bei beharrlichen Verkehrsverstößen

OLG Bamberg Beschl. v. 22.04.2013 -2 Ss OWi 339/13- = BeckRS 2013,10517

Für die Annahme von Beharrlichkeit i.S.d. § 25 StVG reicht alleine weder eine wiederholte Zuwiderhandlung noch eine zeitliche Nähe zu den Vorverstößen aus. Entscheident ist, ob die Vortaten auf einen mangel an rechtstreuer Gesinnung beruhen. Im Urteil muss insoweit dargelegt werden, welche der zuvor begangenen Verkehrsverstöße die Beharrlichkeit begründen sollen. In den Urteilsgründen muss mitgeteilt werden, wie die jeweilige Tatahndung erfolgte, wann die Vorverstöße begangen und wann sie rechtskräftig wurden.

Bedeutung des Zeitmoments für die Annahme von "Beharrlichkeit"

OLG Bamberg Beschl. v. 23.11.2012 - 3 Ss OWi 1576/12- zfs 2012,350

  • Bei der Bewertung eines mit einem Fahrverbot außerhalb des Regelfalls zu ahndenden Pflichtenverstoßes als "beharrlich" i.S.v. § 25 Abs.1 S.1 StVG kommt dem Zeitmoment entscheidende Bedeutung zu.
  • Zwar kann auch eine wiederholte verbotswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons im Einzelfall die Anordnung eines Fahrverbots wegen einer beharrlichen Pflichtenverletzung rechtfertigen, jedoch darf auch hierbei das zeitmoment nicht aus den Augen verloren werden.

Beharrlichkeit bei wiederholten Verstößen gem. § 25 I 1 StVG i.V.m § 4 II 2 BkatV

OLG Bamberg Beschl. v. 04.10.07 NJW 2007, 3655

Aus einem einmaligen Verstoß gegen das Verbot der Benutzung eines Mobil-oder Autotelefons (§ 23 I a StVO) kann bei der Beurteilung einer (wiederholten) Geschwindigkeits-überschreitung als „beharrlich“ i.S. von § 25 I 1 StVG i.V. mit § 4 II 2 BKatV nicht ohne Weiteres auf den für einen beharrlichen Pflichtenverstoß unabdingbaren inneren Zusammenhang im Sinne einer auf mangelnde Verkehrsdisziplin beruhenden Unrechtskontinuität geschlossen werden.

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