Hauptverhandlung im Bußgeldverfahren von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

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Hauptverhandlung im Bußgeldverfahren

Hauptverhandlung im Bußgeldverfahren

Verfahrenshindernis bei fehlendem Zwischenverfahren

AG Dortmund,Beschl. v. 05.07.2018 -729 OWi-100 Js 1/18-140-18- die Verkehrsanwältin 2018, 211

hat die Verwaltungsbehörde die Akte im Bußgeldverfahren nach Einspruch des Betroffenen unmittelbar an das AG übersandt, so besteht mangels Vorlagebefugt i.S.d. § 69 III OWiG und Ausschaltung der Staatsanwaltschaft als im Zwischenverfahren nunmehr eigentlich zuständige Verfolgungsbehörde ein Verfahrenshindernis für das gerichtliche Bußgeldverfahren, das wiederum eine Verfahrenseinstellung bedingt.

Hauptverhandlung

 

Aufklärungspflicht des Gerichts bei für Terminsaufhebung nicht ausreichender Entschuldigung des Betroffnen

OLG Schleswig-Holstein Beschl. v. 01.09.05 zfs 2006, 53

Hat der Betroffene die Verlegung eines Hauptverhandlungstermins unter Vorlage eines ärztlichen Attestes über Arbeitsunfähigkeit beantragt und hält das Gericht das Attest für nicht aussagekräftig hinsichtlich einer Verhandlungsfähigkeit des Betroffenen, muss es sich die Kenntnis über die näheren Krankheitsumstände im Freibeweis verschaffen, etwa durch einen Telefonanruf bei dem attestierenden Arzt. Denn es kommt nicht darauf an, ob sich der Betroffene entschuldigt hat, sondern, ob er entschuldigt ist.

Terminsverlegung bei Verhinderung des Verteidigers

BGH Urt.v. 21.03.18 -1 StR 415/17- (Abr.Nr. IWW 200699)

Gerichte verlegen den einmal anberaumten Verhandlungstermin nur ungern. Dadurch kommt es nicht selten zum Streit über den Verlegungsantrag des Verteidigers. Hierzu hat der BGH nun einen weiteren Beschluss erlassen:

Nach dem Beschluß des BGH ist die Terminierung zwar grundsätzlich Sache des vorsitzenden Richters. Dieser müsse sich jedoch ernsthaft bemühen, dem Recht des Angeklagten, sich von einem Anwalt seines Vertruanes verteidigen zu lassen, soweit wie möglich Geltung zu verschaffen. Einem nachvollziehbaren Begehren sei im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten des Gerichts und anderer Verfahrensbeteiligter sowie des Gebots der Verfahrensbeschleunigung Rechnung zu tragen. Eine fehlerhafte Vorgehensweise verstoße ggf. gegen das Recht des Angeklagten oder Betroffenen auf ein faieres Verfahren.

so auch schon BGH in NStZ-RR 10, 312; OLG Brandenburg 27.08.15 -53 Ss-OWi 299/15; OLG Hamm zfs 09, 470; OLG Karlsruhe VA 15, 159; OLG Köln DAR 05, 576; LG Neubrandenburg NZV 12, 47.

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