ungeeichtes Messgerät im Bußgeldverfahren von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

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ungeeichtes Messgerät im Bußgeldverfahren

ungeeichtes Messgerät im Bußgeldverfahren von Fachanwalt für Verkehrsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle

Ist ein Messgerät nicht geeicht, oder ist seitens der Bußgeldbehörde eine ordnungsgemäße Eichung durch Eichurkunde nicht nachzuweisen, ist in aller Regel die Messung nicht zum Nachteil des Betroffenen zu werten.

Nur geringfügige Überschreitung der Alteichung

AG Bad Liebenwerda NZV 2008,110

Ist bei einem Geschwindigkeitsmessgerät der vorgeschriebene Wartungstermin um 14 Tage überschritten, so führt dies nicht automatisch zur Unverwertbarkeit des Messergebnisses. Vielmehr ist zu prüfen, ob ein höherer Toleranzwert in Abzug gebracht werden muss, als bei einem geeichten Gerät.

Dies ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn 2 Tage nach der Messung des Fahrzeuges des Betroffener Sensorbereich vollkommen für in Ordnung befunden wurde und sich daraus zwangsläufig ergibt, dass er auch zum Zeitpunkt der Messung in Ordnung gewesen sein muss. Es kann daher dann beim üblichen Abzug von 3 Km/h bleiben.

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