Vollmacht des Anwalts im Bußgeldverfahren von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

 

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die Vollmacht des Rechtsanwalts im Bußgeldverfahren

Vollmacht des Anwalts im Bußgeldverfahren: Tilo Neuner-Jehle FA Verkehrsrecht

Die Vollmacht des Rechtsanwalts im Bußgeldverfahren

Regelmässig hat der Rechtsanwalt auch im Bußgeldverfahren seine  Mandatsübernahme und Verteidigungsabsicht anzuzeigen. Dies geschieht mittels einer sog. Verteidigervollmacht.

 

Nachdem der Anwalt häufig das Mandat erst telefonisch oder über sonstige Telekommunikationsmöglichkeiten erhält, liegt ihm keine schriftliche Vollmacht vor, mit welcher er sich ordnungsgemäß für den Betroffenen legitimieren kann.

Regelmässig werden daher vom Verteidiger dem anwaltlichen Legitimationsschreiben keine Vollmachten des Mandanten beigefügt.

Wird daraufhin aber durch die Behörde gleichwohl nur dem Verteidiger der Bescheid zugestellt, so wird dadurch die Verjährung nicht unterbrochen und die Ordnungswidrigkeit ist im laufenden Verfahren nach § 31 I 1 OWiG verjährt (OLG Braunschweig, Beschl.v. 26.02.09 -1 Ss 16/09- BeckRS 2009, 87712).

So wurde vom OLG Dresden entschieden, dass eine Zustellung an eine Rechtsanwaltssozietät unwirksam sei, wenn die sich bei der Akte befindliche Vollmacht ausschließlich auf einen bestimmten Rechtsanwalt lautet. (OLG Dresden Beschl.v. 16.02.09 -Ss (OWi 15/09-). Das Verfahren wurde hierauf wegen Verfolgungsverjährung eingestellt. (so auch OLG Koblenz, Beschl.v. 31.08.04, AZ: 1 Ss 237/04-; OLG Hamm Beschl.v. 17.03.06, AZ: 4 Ss (OWi) 145/06).

Anwalt nicht zustellungsfähig im Falle der anwaltlichen Versicherung ordnungsgemäßer Beauftragung !

Anwalt nicht zustellungsfähig im Falle der anwaltlichen Versicherung ordnungsgemäßer Beauftragung !

OLG Celle, Beschl. v. 30.08.18, -3 Ss (OWi) 157/18-, zfs 2019, 413

Die anwaltliche Versicherung des Verteidigers, bevollmächtigt zu sein, umfasst nicht die Erklärung, dass der Verteidiger rechtsgeschäftlich zur Empfangnahme von Zustellungen bevollmächtigt ist.

 

Dieses Problem zeigt sich dann, wenn die Behörde den Bußgeldbescheid nur an den Anwalt zustellt und nicht an den Betroffenen. Die Zustellung ist dann unwirksam und der Betroffene kann sich sodann später auf Verjährung berufen.

Zivilprozessvollmacht reicht nicht für das OWi-Verfahren

AG Tiergarten Urt.v. 07.03.18 -297 OWi 3022 Js OWi 1116/18 (110/18)

iww Abr.-Nr.: 200999

Im Falle sich der Rechtsanwalt für den Betroffenen legitimiert hat, wird diesem sodann auch der Bußgeldbescheid zugestellt. Wenn sich aber der Rechtsanwalt für den Betroffenen nicht mit der "richtigen" Vollmacht (für Straf- und/oder Ordnungswidrigkeitensachen) legitimiert hat, sondern lediglich mit einer "falschen" Vollmacht für Zivilrecht, so stellt sich die Frage, ob der Verteidiger ordnungsgemäß legitimiert war, für die Zustellung des Bußgeldbescheides an ihn.

Hier geht es dann vor allem um die Frage, ob die laufende Verjährungsfrist überhaupt unterbrochen werden konnte durch die Zustellung an den Rechtsanwalt, der ja gar nicht ordnungsgemäß vertretungsberechtigt war.

 

Das AG Tiergarten hat nun entschieden, dass eine Zivilrechtsvollmacht hierfür gerade nicht ausreiche.

Voraussetzung für eine Unterbrechung der Verjährung (3 Monate) nach § 33 I Nr. 9 OWiG ist eine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger des Betroffenen. Dieser benötigt jedoch eine Vollmacht für die Zustellung des Bußgeldbescheides an ihn (§ 55 OWiG). Hierzu genügt aber eine zivilrechtliche Vollmacht des Verteidigers gerade nicht !

 

Begründung:

Einen Grundsatz, dass ein Anwalt im Zweifel immer als Verteidiger auftritt gibt es nicht. Die Formulierung entspreche auch nicht einem bewusst missverständlichen Vorgehen von Verteidigern in den Fällen der sog. Verjährungsfalle.Eine Strafprozessvollmacht wurde von dem Anwalt erst mit dem Einspruchsschreiben vorgelegt.Diese spätere Verfahrensentwicklung vermag jedoch nicht die unzulässigerweise an den Anwalt erfolgte Zustellung des Bußgeldbescheids nachträglich zu heilen

, weil nicht von einem Fall der sog. "Verjährungsfalle" auszugehen ist.

Zur Verjährungsfalle u.a. OLG Düsseldorf NJW 08, 2727

Zwingende Vorlage schriftlicher Vollmacht ?

Es gilt regelmässig, dass der Verteidiger sich im gesamten Verfahren nur einmal bestellen muss, wobei er hierzu nicht einmal eine schriftliche Vollmacht vorlegen muss !

OLG Köln III-RBs 278/11, 1 RBs 278/11

OLG Braunschweig Beschl.v. 10.04.1992 -Ss (BZ) 33/92- = DAR 92, 392;

Meyer-Goßner, StPO, 53 Aufl., 2010 vor § 137 StPO Rdnr. 9;

KG Brlin, Beschl.v. 08.11.200 -2 Ss 192/00;

OLG Koblenz Beschl.v. 19.02.97 -2 Ss 23/97- VRS 94, 219;

OLG Düsseldorf Beschl.v. 23.02.79 -5 Ss (OWi) 114/79 I- DAR 1979, 340

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